Wohngeld-Rechner: Anspruch und Höhe 2026 ermitteln

WOHNGELD PLUS · RECHENHILFE

Wohngeld-Rechner 2025/2026

Schätzen Sie Mietzuschuss oder Lastenzuschuss mit den seit 1. Januar 2025 geltenden Höchstbeträgen und Formelparametern. Die Berechnung zeigt jeden Zwischenschritt, damit Mietenstufe, anrechenbare Wohnkosten und WoGG-Gesamteinkommen nachvollziehbar bleiben.

Angaben zum Wohngeldhaushalt

Monatliche Schätzung

Rechnerisches Wohngeld88 €
Miet-/Belastungshöchstbetrag511,00 €
Berücksichtigte Miete / Belastung470,00 €
Klimakomponente zur Obergrenze19,20 €
Heizkostenkomponente110,40 €
Formelwert M580,40 €
Formelwert Y1.350,00 €

Die Modellrechnung ergibt einen positiven Betrag. Erst die Wohngeldbehörde prüft Anspruch und Eingaben verbindlich.

Was dieser Wohngeld-Rechner abbildet

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu angemessenen Wohnkosten für Haushalte mit eigenem Einkommen, das für die Wohnbelastung nicht vollständig ausreicht. Mietende erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Mietzuschuss. Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums können einen Lastenzuschuss erhalten. Beide Varianten folgen derselben Wohngeldformel, unterscheiden sich aber darin, welche Wohnkosten die Behörde als Miete oder Belastung anerkennt.

Die Rechenhilfe bildet die bundesweite Formel für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder ab. Sie verwendet die seit Januar 2025 geltenden Werte der Anlagen 1 bis 3 des Wohngeldgesetzes. Diese Werte gelten auch 2026, solange keine neue gesetzliche Änderung in Kraft tritt; die reguläre dynamische Fortschreibung erfolgt im Zweijahresrhythmus. Entscheidend ist stets der Rechtsstand im beantragten Bewilligungszeitraum.

Das Ergebnis ist eine Schätzung und kein Wohngeldbescheid. Die Behörde prüft Haushaltsmitglieder, Ausschlüsse, Einkommen, Freibeträge, Unterhalt und Wohnkosten anhand von Nachweisen. Schon eine falsch eingeordnete Person oder ein als Nettoeinkommen statt als WoGG-Gesamteinkommen eingetragener Betrag kann die Schätzung deutlich verschieben.

Tragen Sie im Einkommensfeld nicht automatisch Ihren Auszahlungsbetrag ein. Benötigt wird das monatliche Gesamteinkommen nach den §§ 13 bis 18 WoGG, nachdem die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge ermittelt wurden.

Berechnung in vier Stationen

Haushalt bestimmen
Nur zu berücksichtigende Mitglieder zählen.
Wohnkosten begrenzen
Haushaltsgröße und Mietenstufe liefern den Höchstbetrag.
Komponenten anwenden
Klima erhöht die Obergrenze, Heizung erhöht anschließend M.
Formel anwenden
M, Y und die Parameter a, b, c ergeben den gerundeten Zuschuss.

Zuerst wird die eingegebene Bruttokaltmiete beziehungsweise Belastung mit der Summe aus Höchstbetrag der Anlage 1 und Klimakomponente verglichen. Liegt die Eingabe darüber, verwendet der Rechner diese erhöhte Obergrenze. Liegt sie darunter, bleibt die tatsächliche Eingabe maßgeblich. Erst danach wird der pauschale Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten hinzugerechnet.

Die Klimakomponente wird daher bei einer tatsächlichen Miete unterhalb der erhöhten Obergrenze nicht nochmals als eigener Betrag zu M addiert. Beide Komponenten sind außerdem keine Auszahlung in gleicher Höhe. Sie verändern nur den Wohnkostenwert M beziehungsweise seine Begrenzung. Deshalb steigt das Wohngeld gewöhnlich um weniger als die ausgewiesenen Komponenten. Das Bundesbauministerium weist ausdrücklich auf diesen Unterschied hin.

Im letzten Schritt werden die von der Haushaltsgröße abhängigen Parameter a, b und c aus Anlage 2 verwendet. Das ungerundete Ergebnis wird nach Anlage 3 bei Beträgen unter 0,50 Euro ab- und ab 0,50 Euro aufgerundet. Negative Ergebnisse zeigt das Modul als null Euro an.

Die Wohngeldformel verständlich gelesen

Wohngeld = 1,15 × [M − (a + b × M + c × Y) × Y]

M steht für die berücksichtigungsfähige monatliche Miete oder Belastung einschließlich der gesetzlich anzusetzenden Komponenten. Y ist das monatliche Gesamteinkommen des Wohngeldhaushalts. Die Werte a, b und c ändern sich mit der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Dadurch reagiert die Formel gleichzeitig auf Wohnkosten, Einkommen und Haushaltsgröße.

Die Formel ist keine einfache Differenz aus Miete und Eigenanteil. Mit steigendem Einkommen wächst der rechnerische Eigenanteil nicht linear. Auch der Wohnkostenwert beeinflusst über b den Abzug. Wer nur einen pauschalen Prozentsatz von der Miete abzieht, erhält daher kein belastbares Wohngeldergebnis.

Anlage 3 enthält außerdem technische Mindestwerte für M und Y. Liegt ein eingegebener Wert darunter, muss für die Formel der jeweilige Tabellenwert eingesetzt werden. Diese Untergrenzen verhindern, dass die Formel außerhalb ihres vorgesehenen Bereichs mit unrealistisch kleinen Größen arbeitet. Der Rechner berücksichtigt diese Regel automatisch, zeigt im Ergebnis aber den tatsächlich für die Formel verwendeten Wert.

Ein mathematisch positiver Betrag garantiert keinen Anspruch. Nach § 21 WoGG kann Wohngeld unter anderem versagt sein, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen. Auch der grundsätzliche Ausschluss wegen anderer Transferleistungen wird nicht durch die Formel entschieden.

Mietenstufe und Höchstbetrag

Die Mietenstufe beschreibt das örtliche Mietenniveau. Sie reicht von I bei deutlich unterdurchschnittlichem Mietenniveau bis VII bei sehr hohem Niveau. Die Einstufung einer Gemeinde oder eines Kreises steht in der Anlage zur Wohngeldverordnung. Sie darf nicht aus der persönlichen Miethöhe abgeleitet werden: Eine teure Wohnung in einer Gemeinde der Mietenstufe II wird dadurch nicht zur Stufe VI.

MitgliederStufe IStufe IVStufe VIIKlimakomponenteHeizkomponente
1361 €511 €677 €19,20 €110,40 €
2437 €619 €820 €24,80 €142,60 €
3521 €737 €975 €29,60 €170,20 €
4608 €858 €1.139 €34,40 €197,80 €
5694 €982 €1.302 €39,20 €225,40 €

Für jedes weitere zu berücksichtigende Mitglied erhöht sich der Miet- oder Belastungshöchstbetrag um einen mietenstufenabhängigen Betrag. In Stufe I sind es 82 Euro, in Stufe IV 119 Euro und in Stufe VII 163 Euro. Auch Klima- und Heizkostenkomponente wachsen mit der Haushaltsgröße. Das Modul führt diese Fortschreibung bis zwölf Mitglieder aus.

Ist die Bruttokaltmiete höher als Höchstbetrag plus Klimakomponente, wird der übersteigende Teil grundsätzlich nicht zum Basiswert gerechnet. Die Heizkostenkomponente kommt nach der Begrenzung pauschal hinzu. Tatsächlich gezahlte Heizkosten werden nicht eins zu eins in das Eingabefeld aufgenommen.

Welche Miete gehört in das Feld?

Für den Mietzuschuss ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete relevant: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten. Heizkosten, Warmwasser, Haushaltsenergie sowie Entgelte für Garage oder Stellplatz bleiben nach § 9 WoGG grundsätzlich außer Betracht. Deshalb wäre die Warmmiete als Eingabe meist zu hoch.

Enthält der Mietvertrag eine einheitliche Pauschale, muss der nicht berücksichtigungsfähige Anteil abgegrenzt werden. Auch Vergütungen für zusätzliche Unterstützungs-, Betreuungs- oder hauswirtschaftliche Leistungen zählen nicht ohne Weiteres zur wohngeldfähigen Miete. Die Behörde kann eine Aufschlüsselung und Belege verlangen.

Bei Untermiete, mietähnlichen Nutzungsverhältnissen oder gemeinschaftlicher Nutzung können besondere Zuordnungsregeln gelten. Nutzen ausgeschlossene und nicht ausgeschlossene Personen dieselbe Wohnung, wird die Miete nicht einfach vollständig angesetzt. Für eine genaue Vorprüfung sollten die persönlichen Anteile anhand der Wohngeldunterlagen bestimmt werden.

Die Eingabe sollte sich auf den Monat beziehen. Einmalige Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung werden nicht wie eine dauerhafte neue Monatsmiete behandelt. Ändert sich die laufende Miete während des Bewilligungszeitraums erheblich, gelten die gesetzlichen Regeln über Änderungen und gegebenenfalls einen neuen Antrag.

Lastenzuschuss für selbst genutztes Eigentum

Beim Lastenzuschuss wird nicht die Marktmiete der eigenen Wohnung angesetzt. Maßgeblich ist eine gesetzlich ermittelte Belastung. Dazu können insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen für den Erwerb oder die Verbesserung des Wohnraums, Bewirtschaftungskosten und bestimmte laufende Belastungen gehören. Einzelheiten stehen im Wohngeldgesetz und in der Wohngeldverordnung.

Nur selbst genutzter Wohnraum kommt in Betracht. Vermietete Flächen, gewerbliche Nutzung oder von anderen Personen getragene Beträge können eine Aufteilung erfordern. Eine bloße Kreditrate ist daher nicht immer mit dem anrechenbaren Belastungsbetrag identisch.

Wählen Sie im Rechner „Lastenzuschuss“ erst dann, wenn Sie die monatliche berücksichtigungsfähige Belastung bereits anhand der vorgesehenen Lastenberechnung ermittelt haben. Das Auswahlfeld ändert die Beschriftung und Einordnung, nicht die Formel. Es kann die behördliche Ermittlung der Eigentümerbelastung nicht ersetzen.

Bei hohen Finanzierungsraten bleibt der Höchstbetrag nach Haushaltsgröße und Mietenstufe relevant. Wohngeld übernimmt nicht automatisch eine beliebig hohe Immobilienfinanzierung. Außerdem können Vermögen, Haushaltszugehörigkeit und andere Leistungen den Anspruch ausschließen.

Gesamteinkommen nach dem WoGG

Das monatliche Gesamteinkommen Y entsteht nicht durch das bloße Addieren aller Kontoauszahlungen. Ausgangspunkt sind die Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Bestimmte steuerpflichtige und ausdrücklich benannte steuerfreie Einnahmen fließen ein. Werbungskosten, pauschale Abzüge für Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge und gesetzliche Freibeträge verändern den Betrag.

Bei Erwerbseinkommen kann die Behörde das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zugrunde legen. Unregelmäßige Zahlungen werden sachgerecht auf Monate verteilt. Änderungen, etwa eine bevorstehende Arbeitszeitreduzierung, müssen nachvollziehbar belegt werden. Der letzte Lohnzettel allein muss deshalb nicht den richtigen Monatswert liefern.

Freibeträge bestehen unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise für schwerbehinderte Menschen, Alleinerziehende, Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen oder Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten. Unterhaltsleistungen können im gesetzlichen Rahmen abziehbar sein. Das Modul fragt diese Details bewusst nicht einzeln ab, sondern erwartet den bereits ermittelten Gesamtbetrag.

Für eine erste Annäherung können Sie das Ergebnis eines offiziellen Wohngeld-Einkommensschemas verwenden. Für den Antrag sollten Sie Bescheinigungen, Steuerbescheide, Unterhaltsnachweise und Nachweise über Versicherungsbeiträge bereithalten. Eine optimistische Schätzung mit zu niedrigem Y kann eine spätere Rückforderung nicht verhindern.

Wer häufig vom Wohngeld ausgeschlossen ist

Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Leistungen bezieht, in denen Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt sind, ist für die betreffenden Monate und Personen regelmäßig vom Wohngeld ausgeschlossen. Eine doppelte Übernahme derselben Wohnkosten ist nicht vorgesehen. Bei gemischten Haushalten kann dennoch ein anteiliger Wohngeldanspruch für nicht ausgeschlossene Mitglieder bestehen.

Auch Auszubildende und Studierende sind häufig ausgeschlossen, wenn allen Haushaltsmitgliedern BAföG oder bestimmte Berufsausbildungsleistungen dem Grunde nach zustehen. „Dem Grunde nach“ bedeutet, dass selbst ein wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens auf null reduzierter Förderbetrag den Ausschluss auslösen kann. Ausnahmen bestehen beispielsweise, wenn die Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird oder nicht alle Mitglieder dem Grunde nach förderberechtigt sind.

Ein Ausschluss lässt sich nicht allein am Einkommen erkennen. Deshalb fragt die Rechenoberfläche keine Transferleistung ab und gibt bei positivem Formelergebnis keinen Anspruchssatz aus. Klären Sie die Leistungskonkurrenz mit der zuständigen Behörde, wenn Bürgergeld, Sozialhilfe, Ausbildungsförderung oder Unterbringungsleistungen im Haushalt eine Rolle spielen.

Die Anzeige „positiver Betrag“ bedeutet nur, dass die Formel größer als null ist. Sie bestätigt weder persönliche Wohngeldberechtigung noch Vollständigkeit der Nachweise.

Rechenbeispiel für eine alleinstehende Person

Eine Person lebt in einer Gemeinde der Mietenstufe IV, zahlt 470 Euro Bruttokaltmiete und hat ein nach WoGG ermitteltes Gesamteinkommen von 1.350 Euro monatlich. Der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt in Stufe IV beträgt 511 Euro. Zusammen mit 19,20 Euro Klimakomponente liegt die erhöhte Obergrenze bei 530,20 Euro. Weil die tatsächliche Bruttokaltmiete darunterliegt, bleibt sie mit 470 Euro vollständig als Basis erhalten.

Zur tatsächlichen Basis kommt nur die Heizkostenkomponente von 110,40 Euro hinzu. Damit beträgt M 580,40 Euro. Für eine Person gelten a = 0,04, b = 0,0004797 und c = 0,00004080. Das Einsetzen in die Formel und die gesetzliche Rundung ergeben 88 Euro Wohngeld im Monat. Das entspricht dem offiziellen Rechenweg des Bundesbauministeriums für diese Konstellation.

Steigt die Bruttokaltmiete im Beispiel auf 650 Euro, wird die berücksichtigte Basis bei 530,20 Euro gedeckelt. M beträgt dann 640,60 Euro. Der darüberliegende Teil der tatsächlichen Miete erhöht die Berechnung nicht. Steigt hingegen das Gesamteinkommen, sinkt das Ergebnis über den Einkommensanteil der Formel.

Dieses Beispiel zeigt, warum die Warmmiete nicht eingetragen werden darf und warum die Komponenten nicht mit der realen Heizkostenabrechnung gleichgesetzt werden. Es zeigt außerdem, dass ein einzelner Betrag ohne Mietenstufe und Haushaltsgröße kaum interpretierbar ist.

Antrag, Bewilligungszeitraum und Nachweise

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist die örtliche Wohngeldbehörde, häufig bei Stadt, Gemeinde oder Landkreis. Ein rechnerischer Anspruch führt nicht automatisch zu einer Zahlung. Der Antrag sollte deshalb rechtzeitig gestellt werden; regelmäßig beginnt die Leistung mit dem Monat, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Typische Nachweise sind Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Einkommensunterlagen sämtlicher relevanter Haushaltsmitglieder, Nachweise über Unterhalt, Schwerbehinderung oder Grundrentenzeiten sowie bei Eigentum Unterlagen zur Belastung. Die genaue Liste unterscheidet sich nach Fall und Behörde.

Bewilligt wird Wohngeld für einen bestimmten Zeitraum. Wesentliche Änderungen bei Mitgliederzahl, Miete oder Einkommen können Mitteilungspflichten und eine Neuberechnung auslösen. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, riskiert Rückforderungen. Bewahren Sie deshalb die Rechengrundlage und Belege auf.

Nutzen Sie die Schätzung als Vorbereitung: Notieren Sie, welche Personen gezählt wurden, woher die Mietenstufe stammt, wie die Bruttokaltmiete abgegrenzt und wie Y berechnet wurde. So lassen sich Rückfragen schneller beantworten und Unterschiede zum Bescheid gezielt prüfen.

Häufige Fragen zum Wohngeld-Rechner

Gelten die Werte von 2025 auch im Jahr 2026?

Die zum 1. Januar 2025 fortgeschriebenen Anlagen gelten 2026 weiter, solange keine zwischenzeitliche Rechtsänderung greift. Die regelmäßige Fortschreibung ist für jedes zweite Jahr vorgesehen.

Soll ich Warmmiete oder Bruttokaltmiete eingeben?

Für Mietende ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete ohne Heizung, Warmwasser, Haushaltsstrom und meist ohne Garage maßgeblich. Die Heizkostenkomponente wird pauschal vom Rechner ergänzt.

Wo finde ich meine Mietenstufe?

Die Mietenstufe ergibt sich aus der Wohngeldverordnung für Ihre Gemeinde oder Ihren Kreis. Sie richtet sich nicht nach der persönlichen Miethöhe.

Ist mein Nettogehalt das Gesamteinkommen Y?

Nicht automatisch. Y wird nach den Einkommens-, Abzugs- und Freibetragsregeln des Wohngeldgesetzes ermittelt und kann vom steuerlichen oder ausgezahlten Netto abweichen.

Warum wird meine hohe Miete begrenzt?

Anlage 1 setzt nach Haushaltsgröße und Mietenstufe Höchstbeträge. Nur bis zu dieser Grenze zählt die Grundmiete; Klima- und Heizkostenkomponente werden danach nach gesetzlichen Regeln ergänzt.

Kann ich trotz Bürgergeld Wohngeld erhalten?

Wer eine Transferleistung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist regelmäßig ausgeschlossen. In gemischten Haushalten können Sonderregeln gelten; die Wohngeldbehörde prüft den Einzelfall.

References

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