Arbeitseinkommen · § 850c ZPO
Pfändungsfreigrenze Rechner 2026/2027
Berechnen Sie den monatlich pfändbaren Anteil aus bereinigtem Nettoeinkommen und gesetzlichen Unterhaltspflichten. Das Tool bildet die amtliche Monatstabelle nach der seit 1. Juli 2026 geltenden Bekanntmachung nach.
Gültig: 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027
Monatliche Auszahlung
Geben Sie den pfändungsrechtlich bereinigten monatlichen Nettolohn ein. Ob einzelne Bezüge einzubeziehen sind und ob eine Person tatsächlich als Unterhaltspflicht zählt, muss vorab geprüft werden.
Pfändbarer Monatsbetrag
288,82 €Amtlicher Tabellenwert für 2.000,00 bis 2.009,99 Euro und keine Unterhaltspflicht.
Aktuelle Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden regelmäßig angepasst. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Grundbetrag nach § 850c ZPO 1.587,40 Euro. Für die erste Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird, kommen 597,42 Euro hinzu. Für die zweite bis fünfte Person sind es jeweils weitere 332,83 Euro.
Arbeitseinkommen oberhalb von 4.866,30 Euro monatlich wird hinsichtlich des Mehrbetrags vollständig erfasst. Bis zu dieser Grenze bleibt vom Einkommen über den Schutzbeträgen ein gestaffelter Anteil beim Schuldner. Die amtliche Bekanntmachung stellt dafür Monats-, Wochen- und Tagestabellen bereit.
Dieser Rechner verarbeitet ausschließlich monatliche Auszahlungen. Die Eingabe eines Wochenlohns als Monatswert wäre falsch. Bei wechselnden Auszahlungsperioden, mehreren Arbeitgebern oder zusammenzurechnenden Einkünften muss die zuständige Stelle die korrekte Bezugsgröße bestimmen.
Warum die Tabelle in 10-Euro-Stufen rechnet
Die amtliche Monatstabelle fasst den Nettolohn bis zur oberen Grenze in Zehn-Euro-Bänder zusammen. Ein Einkommen von 2.000,00 bis 2.009,99 Euro führt bei null Unterhaltspflichten zum gleichen Tabellenbetrag von 288,82 Euro. Erst ab 2.010,00 Euro wechselt der Wert auf 295,82 Euro.
Das Tool rundet das eingegebene Einkommen für den Tabellenkern daher auf die untere volle Zehn-Euro-Grenze ab. Es rundet nicht kaufmännisch. Der tatsächlich geschützte Rest wird anschließend aus der ursprünglichen Eingabe minus Tabellenbetrag berechnet. Dadurch bleiben die Cent oberhalb der Banduntergrenze in diesem Bereich unpfändbar.
Oberhalb von 4.866,30 Euro greift keine weitere Zehn-Euro-Stufe für den Mehrbetrag. Dieser übersteigende Teil ist voll pfändbar. Das Formular verbindet den bis zur Schwelle berechneten Betrag mit dem exakten Mehrbetrag und erklärt den Fall im Ergebnistext.
Rechenlogik hinter dem Tabellenwert
Schutzbasis = 1.587,40 € + Unterhaltszuschläge. Vom gestuften Überschuss sind ohne Unterhalt 70 %, bei einer Person 50 %, danach 40 %, 30 %, 20 % oder 10 % pfändbar.
Beim Beispiel von 2.000 Euro ohne Unterhaltsberechtigte beträgt der gestufte Überschuss 2.000−1.587,40=412,60 Euro. Davon sind sieben Zehntel pfändbar: 288,82 Euro. Genau dieser Betrag steht in der amtlichen Tabelle. Dem Schuldner bleiben in diesem Modell 1.711,18 Euro.
Bei einer unterhaltsberechtigten Person steigt die Schutzbasis auf 2.184,82 Euro. Ein Einkommen im Band ab 2.200 Euro liegt 15,18 Euro darüber; davon sind fünf Zehntel oder 7,59 Euro pfändbar. Bei Einkommen unterhalb der jeweiligen Schutzbasis zeigt die entsprechende Tabellenspalte keinen pfändbaren Betrag.
Die Rechenlogik erklärt die Tabelle, entscheidet aber nicht, wie der Nettolohn pfändungsrechtlich zu bereinigen ist. Sonderzahlungen und unpfändbare Bezüge müssen bereits davor richtig behandelt werden.
Wer als unterhaltsberechtigte Person zählt
Berücksichtigt werden Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt. Typische Fälle sind Kinder, Ehegatten, frühere Ehegatten oder bestimmte Verwandte. Eine bloße freiwillige Zahlung oder das Zusammenleben in einem Haushalt genügt nicht automatisch.
„Tatsächlich gewährt“ kann Geldunterhalt oder Naturalunterhalt umfassen. Die Höhe, eigenes Einkommen der berechtigten Person und eine gerichtliche Entscheidung können beeinflussen, ob und in welchem Umfang sie berücksichtigt wird. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine Person mit eigenen Einkünften ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.
Das Auswahlfeld zählt maximal fünf Personen, weil die Tabelle die fünfte und jede weitere Pflicht gemeinsam behandelt. Tragen Sie nicht einfach alle Haushaltsmitglieder ein. Bei Streit über die Zahl sollte eine Schuldnerberatung, Rechtsberatung oder das Vollstreckungsgericht einbezogen werden.
Vom Brutto zum bereinigten Nettoeinkommen
Ausgangspunkt der Tabelle ist nicht der arbeitsvertragliche Bruttolohn. Nach § 850e ZPO werden vom Arbeitseinkommen insbesondere Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und gleichgestellte gesetzliche Abzüge abgerechnet. Die konkrete Lohnabrechnung kann pfändbare und unpfändbare Bestandteile getrennt ausweisen.
Mehrere Arbeitseinkommen können auf Antrag zusammengerechnet werden. Auch Arbeitseinkommen und bestimmte Sozialleistungen können in einem gerichtlichen Verfahren zusammengeführt werden. Dann darf nicht jeder einzelne Auszahlungsbetrag unabhängig in den Rechner eingegeben und die Ergebnisse addiert werden.
Bei Gehaltsumwandlung, Sachbezügen, Vorschüssen oder Verrechnung durch den Arbeitgeber entstehen zusätzliche Fragen. Nutzen Sie möglichst den vom Arbeitgeber oder Drittschuldner ermittelten pfändungsrechtlichen Nettobetrag. Der gewöhnliche Auszahlungsbetrag auf dem Konto ist nicht in jedem Fall identisch.
Unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge
§ 850a ZPO nennt Bezüge, die ganz oder teilweise unpfändbar sein können. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Mehrarbeitsvergütung, Aufwandsentschädigungen, Urlaubsgeld, bestimmte Weihnachtsvergütungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen sowie Erziehungsgelder. Für jede Position gelten eigene Grenzen und Bedingungen.
Andere Bezüge sind nach § 850b ZPO bedingt pfändbar. Eine pauschale Aussage wie „Bonus ist immer pfändbar“ oder „Weihnachtsgeld ist vollständig geschützt“ ist daher unzuverlässig. Entscheidend sind Art, Rechtsgrund, Höhe und die konkrete Vollstreckung.
Der Rechner besitzt bewusst kein Sammelfeld für Sonderzahlungen. Wer eine Sonderzahlung ungeprüft zum Monatsnetto addiert, kann den Schutz zu niedrig darstellen. Lassen Sie die Lohnart zuerst nach den einschlägigen Vorschriften einordnen und berechnen Sie anschließend nur mit dem maßgeblichen Betrag.
Normale Forderung oder Unterhaltspfändung
Die Tabelle gilt für gewöhnliche Pfändungen von Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Bei Vollstreckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO kann das Gericht einen abweichenden, regelmäßig niedrigeren notwendigen Selbstbehalt festsetzen. Dann ist der hier ausgewiesene Tabellenbetrag nicht maßgeblich.
Auch Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und besondere gerichtliche Beschlüsse können die Situation verändern. Der Drittschuldner muss den zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beachten. Eine Online-Rechnung kann einen gerichtlichen Beschluss weder ändern noch auslegen.
Wichtiger Hinweis: Prüfen Sie die Art der Forderung. Das Ergebnis ist nur eine Orientierung für eine normale Lohnpfändung nach der Monatstabelle 2026/27, nicht für Unterhaltspfändungen oder individuell festgesetzte Freibeträge.
Lohnpfändung und P-Konto unterscheiden
Die Lohnpfändung beim Arbeitgeber und der Schutz eines Kontoguthabens sind zwei getrennte Ebenen. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens. Geht der geschützte Rest anschließend auf ein gepfändetes Girokonto ein, schützt die Lohnabrechnung das Guthaben nicht automatisch unbegrenzt.
Ein Pfändungsschutzkonto besitzt einen eigenen monatlichen Sockelbetrag. Nach § 899 ZPO wird der Grundbetrag auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet. Zusätzliche Beträge für Unterhalt, Kindergeld oder bestimmte Leistungen müssen häufig durch eine Bescheinigung oder Entscheidung nachgewiesen werden.
Der angezeigte „unpfändbare Rest“ ist deshalb nicht der P-Konto-Freibetrag. Wenn gleichzeitig Lohn- und Kontopfändung bestehen, sollte der Kontoschutz rechtzeitig eingerichtet und erforderlichenfalls angepasst werden. Schuldnerberatungsstellen können geeignete Bescheinigungen ausstellen, soweit sie dazu befugt sind.
Warum ein Rechner für 2025 heute veraltet wäre
Die Pfändungsbeträge gelten jeweils für einen festgelegten Zeitraum und ändern sich zum 1. Juli. Die Tabelle vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 verwendete noch den Grundbetrag von 1.555,00 Euro. Für eine Auszahlung im Juli 2026 ist sie nicht mehr richtig.
Maßgeblich ist der Abrechnungs- beziehungsweise Auszahlungszeitraum, nicht das Datum, an dem jemand die Rechnung im Internet öffnet. Für rückwirkende Prüfungen eines Monats im Jahr 2025 muss die damals gültige Tabelle verwendet werden. Dieses Tool ist ausdrücklich auf die Bekanntmachung 2026 begrenzt.
Prüfen Sie bei gespeicherten Ausdrucken immer die Gültigkeitsangabe. Zum 1. Juli 2027 ist mit einer neuen Anpassung zu rechnen. Ein Ergebnis ohne Zeitraum ist bei Pfändungsfragen unvollständig.
Beispiele aus der Monatstabelle
| Nettolohn-Band | 0 Personen | 1 Person | 2 Personen |
|---|---|---|---|
| 2.000,00–2.009,99 € | 288,82 € | – | – |
| 2.200,00–2.209,99 € | 428,82 € | 7,59 € | – |
| 2.500,00–2.509,99 € | 638,82 € | 157,59 € | 53,90 € |
Die Striche bedeuten, dass in diesem Band für die jeweilige Zahl von Unterhaltspflichten kein Betrag pfändbar ist. Die Beispiele dienen als Plausibilitätskontrolle. Für andere Werte führt das Formular dieselbe Stufenlogik aus.
Centgenaue Eingaben innerhalb eines Bandes verändern den amtlichen Tabellenbetrag bis 4.866,30 Euro nicht. Sie verändern lediglich den verbleibenden Rest. Bei 2.009 Euro ohne Unterhalt bleiben beispielsweise 1.720,18 Euro, während weiterhin 288,82 Euro pfändbar sind.
Ergebnis prüfen und handeln
- Gültigkeitszeitraum der verwendeten Tabelle kontrollieren.
- Pfändungsrechtliches Netto statt Brutto oder Kontoeingang verwenden.
- Unterhaltspflichten mit Nachweisen und tatsächlicher Leistung prüfen.
- Sonderzahlungen vor der Eingabe rechtlich einordnen.
- Gerichtliche Beschlüsse und die Art der Forderung beachten.
- P-Konto-Schutz getrennt von der Lohnpfändung sichern.
Weicht die Abrechnung des Arbeitgebers ab, vergleichen Sie zuerst Tabellenzeitraum, Nettoausgangswert und Zahl der anerkannten Personen. Eine Differenz kann aus Sonderbezügen, Zusammenrechnung oder einem gerichtlichen Beschluss stammen. Bitten Sie um eine nachvollziehbare Berechnung und legen Sie relevante Nachweise vor.
Bei drohendem Verlust von Wohnung, Energieversorgung oder Existenzminimum sollte nicht nur gerechnet werden. Anerkannte Schuldnerberatung, Rechtsberatung und gegebenenfalls das Vollstreckungsgericht können konkrete Schutzanträge und Fristen klären.
Änderungen der Lebenssituation mitteilen
Geburt eines Kindes, Beginn oder Ende einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, Heirat, Trennung und eigenes Einkommen einer bisher berücksichtigten Person können die maßgebliche Tabellenspalte verändern. Der Arbeitgeber kennt diese Tatsachen nicht immer automatisch. Reichen Sie Nachweise rechtzeitig bei der zuständigen Stelle ein und prüfen Sie, ab welchem Abrechnungsmonat eine Änderung berücksichtigt werden kann.
Sinkt das Einkommen wegen Krankheit, Teilzeit oder Arbeitsplatzwechsel, kann sich auch der pfändbare Betrag ändern. Bei einmalig höherem Einkommen ist zu klären, ob unpfändbare Sonderbestandteile enthalten sind. Bewahren Sie Abrechnungen, Beschlüsse und Bescheinigungen geordnet auf. Eine eigene Kontrollrechnung hilft, ersetzt aber keinen Antrag und keine Mitteilung. Wer eine fehlerhafte Einordnung erst spät erkennt, sollte wegen möglicher Fristen zügig fachlichen Rat einholen.
Häufige Fragen zur Pfändungsfreigrenze
Wie hoch ist der Grundfreibetrag ab Juli 2026?
Für monatliches Arbeitseinkommen beträgt er nach der Bekanntmachung 1.587,40 Euro.
Warum zeigt 2.009 Euro denselben Pfändungsbetrag wie 2.000 Euro?
Die amtliche Monatstabelle arbeitet bis zur oberen Schwelle in Zehn-Euro-Einkommensbändern.
Zählt mein Partner automatisch als Unterhaltspflicht?
Nein. Es müssen eine gesetzliche Pflicht und tatsächlich gewährter Unterhalt vorliegen; eigenes Einkommen kann die Berücksichtigung beeinflussen.
Ist der unpfändbare Lohnrest identisch mit dem P-Konto-Freibetrag?
Nein. Lohnpfändung und Kontopfändung folgen getrennten Schutzregeln.
Gilt die Tabelle bei Unterhaltsschulden?
Nicht ohne Weiteres. Bei einer Unterhaltspfändung kann das Gericht nach § 850d ZPO abweichend entscheiden.
Kann ich damit einen Monat aus 2025 prüfen?
Nein. Dafür muss die im damaligen Auszahlungszeitraum gültige Bekanntmachung verwendet werden.