Pendlerpauschale Rechner 2026: Entfernung, Arbeitstage und Steuerwirkung
Berechnen Sie die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Rechner vergleicht bei öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächliche Ticketkosten, addiert weitere Werbungskosten und zeigt nur eine geschätzte Wirkung oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.
Arbeitsweg modellieren
Es zählt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung in vollen Kilometern und nur die einfache Entfernung. Eine längere offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke kann individuell anerkannt werden.
Steuer-Streckenblatt
Entfernungspauschale 2026 berechnen
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die frühere Staffelung mit niedrigerem Satz für die ersten 20 Kilometer entfällt. Bei 25 Kilometern und 220 tatsächlichen Tagen ergibt sich 25 × 220 × 0,38 = 2.090 Euro.
volle einfache Entfernungskilometer × tatsächliche Pendeltage × 0,38 €
Hin- und Rückweg werden nicht als 50 Kilometer eingegeben. Die Pauschale verwendet die einfache Entfernung.
Die Entfernungspauschale ist Werbungskostenabzug, keine Auszahlung je gefahrenem Kilometer. Sie mindert das zu versteuernde Einkommen nur, soweit die gesamten Werbungskosten den ohnehin berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
Tatsächliche Pendeltage zählen
Ein pauschales Kalenderjahr mit 230 Tagen passt nicht für jede Person. Beginnen Sie mit den planmäßigen Arbeitstagen und ziehen Sie Urlaub, Krankheit, Homeoffice, Dienstreisen ohne Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, Fortbildung an anderem Ort, Elternzeit und sonstige Abwesenheit ab. Pro Tag kann die Entfernungspauschale für dieselbe erste Tätigkeitsstätte grundsätzlich nur einmal angesetzt werden.
Betriebstag
Tatsächliche Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom Verkehrsmittel.
Homeoffice
Keine Fahrtpauschale; gegebenenfalls separate Tagespauschale nach deren Voraussetzungen.
Dienstreise
Auswärtstätigkeit folgt Reisekostenregeln und ist nicht automatisch Pendelweg.
Führen Sie Kalender, Arbeitgeberbescheinigung und Homeoffice-Aufzeichnungen konsistent. Schichtpläne oder Zugangsdaten können eine hohe Tageszahl plausibilisieren. Ein Rechnerwert ohne Nachweis ist bei Rückfragen schwach.
Welche Entfernung zählt?
Grundsätzlich wird die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, unabhängig vom tatsächlich genutzten Verkehrsmittel. Eine andere, längere Straßenverbindung kann angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird. Zeitersparnis, Verkehrsführung und Zuverlässigkeit sind im Gesamtbild zu dokumentieren.
Es zählen nur volle Kilometer; eine Strecke von 25,8 Kilometern wird mit 25 Kilometern angesetzt. Luftlinie oder tatsächlich gefahrene Umwege wegen Parkplatzsuche sind nicht die Grundlage. Bei Fährverbindungen oder Maut können Sonderfragen entstehen.
Wer von verschiedenen Wohnungen pendelt, muss prüfen, welche Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet und wie oft sie aufgesucht wird. Eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort kann zur doppelten Haushaltsführung gehören und folgt zusätzlichen Regeln.
Erste Tätigkeitsstätte bestimmen
Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines bestimmten Dritten, der die Person dauerhaft zugeordnet ist. Arbeitsvertrag, dienstrechtliche Festlegung und tatsächliche Organisation sind wichtig. Ohne eindeutige Zuordnung greifen quantitative Kriterien.
Ein Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Fahrten zu anderen Einsatzorten können Auswärtstätigkeiten sein und nach tatsächlichen Reisekosten oder Kilometerpauschalen behandelt werden. Das kann steuerlich deutlich anders wirken als die Entfernungspauschale.
Außendienst, Leiharbeit, Sammelpunkte und weiträumige Tätigkeitsgebiete haben besondere Regeln. Wählen Sie nicht allein den häufigsten Ort, ohne Arbeitgeberzuordnung und § 9 EStG zu prüfen.
4.500-Euro-Höchstbetrag und Pkw-Ausnahme
Für Wege ohne eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Bei Benutzung eines eigenen oder überlassenen Pkw kann der anhand der Entfernung berechnete Betrag den Höchstbetrag überschreiten. Der Rechner wendet die Begrenzung je nach Verkehrsmittelwahl an.
Fahrgemeinschaften rechnen für jede Person die eigene einfache Entfernung und tatsächlichen Tage. Der Fahrer kann für Pkw-Tage die Ausnahme vom Höchstbetrag nutzen; Mitfahrer unterliegen grundsätzlich der Begrenzung. Umwegkilometer zum Abholen anderer Mitfahrer erhöhen die maßgebliche Entfernung nicht.
Bei mehreren Verkehrsmitteln kann eine abschnitts- und tageweise Berechnung nötig sein. Das einfache Auswahlfeld bildet nur ein einheitliches Jahresszenario.
Öffentliche Verkehrsmittel und tatsächliche Ticketkosten
Bei Bus und Bahn werden zunächst Entfernungspauschale und Höchstbetrag ermittelt. Tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Deshalb vergleicht das Modul im Modus „öffentlich“ beide Jahreswerte und verwendet den höheren.
Bewahren Sie Abos, Rechnungen und Erstattungen auf. Ein steuerfreies Jobticket oder Arbeitgeberzuschuss kann die abziehbaren Aufwendungen oder die Entfernungspauschale beeinflussen. Die Seite zieht Arbeitgeberleistungen nicht automatisch ab.
Das Deutschlandticket kann auch privat nutzbar sein; entscheidend sind die steuerlichen Regeln und tatsächlich getragenen Kosten. Tragen Sie nur den eigenen Jahresaufwand nach Erstattungen ein.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Steuerwirkung
Für 2026 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro. Er wird grundsätzlich auch ohne Einzelnachweise berücksichtigt. Erst wenn Entfernungspauschale plus andere Werbungskosten diesen Betrag überschreiten, entsteht durch die Einzelangaben ein zusätzlicher Abzug gegenüber der Pauschale.
Im Beispiel ergeben 2.090 Euro Pendelabzug plus 500 Euro weitere Werbungskosten 2.590 Euro. Der Mehrbetrag gegenüber 1.230 Euro ist 1.360 Euro. Multipliziert mit einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt sich eine grobe Steuerwirkung von 476 Euro.
Der Grenzsteuersatz ist nicht der Durchschnittsteuersatz und die Wirkung kann durch Progression, Zusammenveranlagung und weitere Abzüge abweichen. Der Rechner ist keine Einkommensteuerveranlagung.
Homeoffice und gemischte Tage
Wird an einem Tag ausschließlich zu Hause gearbeitet, gibt es keine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Unter den Voraussetzungen kann die Homeoffice-Tagespauschale als Werbungskosten relevant sein. Fährt die Person am selben Tag zur ersten Tätigkeitsstätte, ist eine gleichzeitige Tagespauschale grundsätzlich nur in besonderen Konstellationen denkbar, etwa wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Ein kurzer dienstlicher Weg von zu Hause zu einem Kunden kann Reisekosten sein und ersetzt nicht automatisch einen Pendeltag. Dokumentieren Sie Tagesablauf und Zuordnung. Addieren Sie nicht Arbeitstage Rechner, Homeoffice-Tage und Pendeltage, wenn die Summe die tatsächlichen Arbeitstage übersteigt.
Das Modul berechnet ausschließlich die eingegebenen Pendeltage. Homeoffice-Abzug gehört in das Feld weitere Werbungskosten, wenn er zuvor korrekt separat ermittelt wurde.
Nachweise und Plausibilitätsprüfung
| Eingabe | Möglicher Nachweis | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Entfernung | Routenvergleich, Straßenverbindung | Hin und Rückweg |
| Tage | Kalender, Arbeitgeberbescheinigung | Urlaub und Homeoffice vergessen |
| ÖPNV-Kosten | Tickets und Kontoauszug | Erstattung nicht abgezogen |
| weitere Kosten | Rechnung und beruflicher Zweck | Pauschbetrag doppelt addiert |
| erste Tätigkeitsstätte | Zuordnung des Arbeitgebers | Kundenort falsch eingeordnet |
Steuerhinweis: Das Ergebnis ist eine Planung für 2026, keine Steuerberatung. § 9 EStG, Arbeitgeberzuordnung und persönliche Nachweise sind maßgeblich.
Fahrgemeinschaft, mehrere Strecken und 4.500-Euro-Grenze
In einer Fahrgemeinschaft ermittelt jede Person ihre eigene einfache Entfernung und ihre tatsächlichen Arbeitstage. Für Tage am Steuer kann die Entfernungspauschale ohne den allgemeinen 4.500-Euro-Höchstbetrag angesetzt werden; für reine Mitfahrtage greift der Höchstbetrag. Wechseln sich Fahrer ab, sollten die Tage getrennt dokumentiert werden. Kraftstoffkosten werden nicht zusätzlich abgezogen, weil die Pauschale die gewöhnlichen Fahrtkosten typisiert.
Wer im Jahr die Wohnung oder erste Tätigkeitsstätte wechselt, rechnet die Zeiträume separat. Beispiel: 120 Tage mit 18 Kilometern und 80 Tage mit 42 Kilometern ergeben bei 0,38 Euro 820,80 Euro plus 1.276,80 Euro, insgesamt 2.097,60 Euro. Ein Durchschnitt aus beiden Entfernungen ist nur dann zuverlässig, wenn er mit den jeweiligen Tagen gewichtet wird.
Bei mehreren Wohnungen ist nicht automatisch jede längere Strecke abziehbar. Die weiter entfernte Wohnung muss den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellen und nicht nur gelegentlich aufgesucht werden. Eine doppelte Haushaltsführung folgt zusätzlichen Regeln. Der Rechner entscheidet weder Lebensmittelpunkt noch erste Tätigkeitsstätte.
Kürzeste oder verkehrsgünstigere Strecke
Grundsätzlich zählt die kürzeste benutzbare Straßenverbindung. Eine längere Strecke kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. „Verkehrsgünstiger“ meint nicht bloß angenehmer, sondern typischerweise eine erhebliche Zeitersparnis oder zuverlässigere Verbindung. Dokumentieren Sie beide Routen, Entfernungen, realistische Fahrzeiten und die tatsächliche Nutzung.
Nur volle Kilometer der einfachen Entfernung gehen in die Pauschale ein. 24,9 Kilometer werden als 24 volle Kilometer angesetzt, nicht auf 25 gerundet. Fährt jemand an einem Tag nur einmal zur Tätigkeitsstätte, bleibt es bei der einfachen Entfernung. Mehrere Hin- und Rückfahrten am selben Tag vervielfachen die Tagespauschale nicht.
Bei wechselnden Einsatzorten ist zuerst zu klären, ob überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsorten können nach Reisekostengrundsätzen behandelt werden. Eine falsche Zuordnung verändert Entfernung, Kilometeransatz, Verpflegungsmehraufwand und mögliche Arbeitgebererstattung.
ÖPNV-Beispiel und Arbeitgeberzuschüsse
Ergibt die Entfernungspauschale 4.500 Euro, kosten persönliche Bahnfahrkarten aber nach Abzug von Erstattungen 6.000 Euro, können die höheren tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel maßgeblich sein. Das Modul vergleicht deshalb beim ÖPNV den Pauschalenbetrag mit den eingegebenen Ticketkosten. Ein Deutschlandticket darf nur mit dem beruflich veranlassten und selbst getragenen Betrag berücksichtigt werden.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten oder Jobtickets mindern regelmäßig den abziehbaren Betrag. Pauschal versteuerte Zuschüsse können anders behandelt werden. Tragen Sie im Rechner nicht einfach den Ticket-Listenpreis ein, wenn der Arbeitgeber einen Teil bezahlt. Bewahren Sie Jahresbescheinigung, Tickets und Lohnsteuerbescheinigung gemeinsam auf.
Die geschätzte Steuerersparnis ist keine Erstattung der Fahrtkosten. Bei 1.000 Euro zusätzlichem Werbungskostenabzug und 35 Prozent Grenzsteuersatz beträgt der grobe Effekt 350 Euro, nicht 1.000 Euro. Liegen sämtliche Werbungskosten unter dem Pauschbetrag, kann die Pendlerangabe ohne weitere Kosten überhaupt keinen zusätzlichen Effekt auslösen.
Häufige Fragen zur Pendlerpauschale
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Entfernung und tatsächlichem Pendeltag, ab dem ersten Kilometer.
Zählt Hin- und Rückweg?
Nein. Die Formel verwendet nur die einfache Entfernung, auch wenn tatsächlich beide Richtungen gefahren werden.
Kann ich Homeoffice-Tage mitzählen?
Nein, wenn an diesem Tag keine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte stattfindet. Eine mögliche Homeoffice-Pauschale wird separat geprüft.
Gilt die Pauschale auch für Fahrrad und Fußweg?
Ja, grundsätzlich verkehrsmittelunabhängig; ohne Pkw greift jedoch der Höchstbetrag von 4.500 Euro.
Kann ich Bahntickets zusätzlich absetzen?
Tatsächliche ÖPNV-Kosten können angesetzt werden, soweit sie den insgesamt abziehbaren Entfernungspauschalenbetrag übersteigen.
Bekomme ich den berechneten Betrag ausgezahlt?
Nein. Er mindert Werbungskosten-bedingt das steuerpflichtige Einkommen; nur der Teil über dem Pauschbetrag kann zusätzlich wirken.