Kündigungsfrist berechnen: Arbeitsvertrag und Zugangstag
Ermitteln Sie den frühesten gesetzlichen Beendigungstermin eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus Zugangstag, kündigender Partei, Beschäftigungsbeginn und Probezeit. Tarif- und Vertragsregeln werden nicht automatisch überschrieben.
Angaben zur Kündigung
Frühester gesetzlicher Termin
15. August 2026Gesetzliche Grundfrist für eine Eigenkündigung. Vertrag oder Tarifvertrag können eine andere zulässige Frist vorgeben.
Was dieser Kündigungsfrist-Rechner berechnet
Die Seite berechnet den frühesten ordentlichen Beendigungstermin eines Arbeitsverhältnisses nach den gesetzlichen Grundregeln des § 622 BGB. Maßgeblich sind der Zugang der Kündigung, die kündigende Partei, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und eine möglicherweise noch laufende vereinbarte Probezeit. Das Ergebnis ist eine kalendarische Orientierung, keine Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt grundsätzlich eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen sind exakt 28 Kalendertage und nicht „ein Monat“. Der Rechner addiert 28 Tage zum Zugang und sucht danach den ersten zulässigen Stichtag, also den 15. oder den letzten Kalendertag.
Kündigt der Arbeitgeber, verlängert sich die gesetzliche Frist mit der Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Ab zwei Jahren gilt ein Monat zum Monatsende, ab fünf Jahren zwei Monate und schließlich ab 20 Jahren sieben Monate zum Monatsende. Die Oberfläche bestimmt die vollendete Dauer am Zugangstag.
Warum der Zugangstag entscheidend ist
Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Bei persönlicher Übergabe geschieht dies regelmäßig mit der Aushändigung. Bei einem Einwurf in den Briefkasten kommt es darauf an, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Das bloße Absendedatum oder der Poststempel genügt nicht.
Ein Einschreiben ist nicht automatisch am ersten Zustellversuch zugegangen. Wird nur ein Abholschein eingeworfen, kann der Zugang erst mit tatsächlicher Aushändigung erfolgen. Für eine sichere Fristplanung sollte ein nachweisbarer und rechtzeitig eingeplanter Zustellweg gewählt werden.
Der Rechner fragt deshalb nach dem tatsächlichen oder rechtlich angenommenen Zugangstag. Ist dieser Tag streitig, können mehrere Szenarien gerechnet werden. Schon ein Tag Unterschied kann dazu führen, dass der nächste 15. oder das Monatsende nicht mehr erreicht wird und sich der Beendigungstermin verschiebt.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. E-Mail, Messenger oder eingescannte Unterschrift ersetzen das unterschriebene Original regelmäßig nicht. Der Rechner prüft Form, Vertretungsmacht und Zugangsnachweis nicht.
Grundfrist bei Eigenkündigung
Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Geht eine Eigenkündigung am 15. Juli zu, endet die 28-Tage-Frist am 12. August. Der nächste erlaubte Stichtag ist der 15. August. Geht sie erst am 20. Juli zu, reichen 28 Tage nicht bis zum 15. August; der nächste Termin ist das Monatsende August.
Eine Formulierung „zum nächstmöglichen Termin“ kann helfen, falls der genannte Wunschtermin falsch berechnet wurde. Dennoch sollte das Schreiben einen konkreten Termin oder eine klar bestimmbare Hilfsformulierung enthalten. Ein gewünschtes früheres Ende kann einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag erreicht werden, erfordert aber Zustimmung beider Seiten.
Arbeitsverträge vereinbaren häufig längere Fristen oder übertragen die verlängerten Arbeitgeberfristen auch auf Beschäftigte. Nach § 622 Absatz 6 darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber. Ob eine konkrete Klausel wirksam und einschlägig ist, muss separat geprüft werden.
Eine kleine betriebliche Größe verkürzt die Mindestzahl von vier Wochen nicht automatisch. Unter den engen Voraussetzungen des § 622 Absatz 5 kann der Kündigungstermin flexibler vereinbart werden, die Frist von vier Wochen darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.
Verlängerte Fristen bei Arbeitgeberkündigung
| Vollendete Betriebszugehörigkeit | Gesetzliche Arbeitgeberfrist | Termin |
|---|---|---|
| unter 2 Jahre | 4 Wochen | zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahre | 1 Monat | zum Monatsende |
| ab 5 Jahre | 2 Monate | zum Monatsende |
| ab 8 Jahre | 3 Monate | zum Monatsende |
| ab 10 Jahre | 4 Monate | zum Monatsende |
| ab 12 Jahre | 5 Monate | zum Monatsende |
| ab 15 Jahre | 6 Monate | zum Monatsende |
| ab 20 Jahre | 7 Monate | zum Monatsende |
Die Stufe richtet sich nach vollendeten Jahren am Zugangstag. Wird das zweijährige Jubiläum erst nach Zugang, aber vor dem Beendigungstermin erreicht, gilt für diese Kündigung grundsätzlich noch die zuvor erreichte Stufe. Der Rechner vergleicht Start und Zugang taggenau.
„Ein Monat zum Monatsende“ ist eine kalenderbezogene Frist. Ein Zugang am 31. Januar kann grundsätzlich zum 28. beziehungsweise 29. Februar führen; der Rechner begrenzt den Tag beim Kalendermonatswechsel korrekt und setzt anschließend das Monatsende.
Besonderer Kündigungsschutz, Zustimmung einer Behörde, Sozialauswahl oder das Kündigungsschutzgesetz verändern nicht zwingend die Länge der Frist, können aber die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung entscheiden. Ein ausgerechnetes Enddatum bestätigt daher keine rechtmäßige Kündigung.
Probezeit: zwei Wochen und ihre Grenzen
Während einer vereinbarten Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die gesetzliche Erleichterung gilt höchstens für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Eine im Vertrag länger bezeichnete Probezeit verlängert die verkürzte Frist des § 622 Absatz 3 nicht automatisch über sechs Monate hinaus.
Die Zweiwochenfrist ist nicht an den 15. oder das Monatsende gebunden. Geht die Kündigung an einem Mittwoch zu, kann das Arbeitsverhältnis zwei Wochen später an einem Mittwoch enden. Der Rechner addiert genau 14 Kalendertage.
Die Checkbox setzt voraus, dass Probezeit wirksam vereinbart wurde und am Zugangstag noch läuft. Der Rechner kontrolliert zusätzlich, ob seit dem eingegebenen Beschäftigungsbeginn höchstens sechs Monate vergangen sind. Ist dieser Zeitraum überschritten, wird die normale gesetzliche Stufe verwendet.
Probezeit und allgemeine Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes sind unterschiedliche Begriffe. Selbst wenn die Probezeit kürzer vereinbart wurde, kann die sechsmonatige Wartezeit für allgemeinen Kündigungsschutz noch laufen. Umgekehrt macht eine Probezeitklausel nicht jede Kündigung automatisch wirksam.
Tarifvertrag und Arbeitsvertrag zuerst prüfen
Tarifverträge können nach § 622 Absatz 4 von den gesetzlichen Fristen abweichen, sie verlängern oder verkürzen und andere Kündigungstermine bestimmen. Ein Tarifvertrag kann kraft beiderseitiger Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit oder vertraglicher Bezugnahme gelten. Branche, Region, Betrieb und Beschäftigtengruppe sind entscheidend.
Auch ein Arbeitsvertrag kann längere Fristen vorsehen. Lesen Sie die vollständige Klausel einschließlich dynamischer Verweise auf gesetzliche oder tarifliche Regelungen. Manche Verträge bestimmen, dass jede Verlängerung zugunsten des Arbeitnehmers ebenso für dessen Eigenkündigung gilt.
Der Rechner wendet ausschließlich die gesetzlichen Standardschritte an. Wenn Vertrag oder Tarifregel eine andere Frist nennt, sollte diese als Ausgangspunkt einer individuellen Kalenderrechnung genutzt werden. Eine automatische Auswahl aus allen deutschen Tarifverträgen wäre ohne Kenntnis des Geltungsbereichs unseriös.
Für Auszubildende, Geschäftsführer, freie Dienstverhältnisse, Heimarbeit, Seeleute oder besondere öffentlich-rechtliche Beschäftigung können andere Regeln gelten. Befristete Verträge sind ordentlich häufig nur kündbar, wenn dies vereinbart oder tariflich vorgesehen ist.
Ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigung
Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist. Eine außerordentliche Kündigung kann bei wichtigem Grund ohne die gewöhnliche Frist erfolgen, unterliegt aber strengen Voraussetzungen und einer eigenen Erklärungsfrist. Dieses Modul berechnet keine fristlose Kündigung.
Eine Änderungskündigung verbindet die Beendigung des bisherigen Vertrags mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Für die Kündigungskomponente gelten grundsätzlich Frist- und Schutzfragen; für Annahme oder Vorbehalt bestehen zusätzliche Handlungsoptionen und Fristen.
Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung. Die Parteien vereinbaren ein Enddatum und können von gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Mögliche Folgen für Arbeitslosengeld, Abfindung, Zeugnis, Urlaub und Wettbewerbsverbote sollten vor der Unterschrift geprüft werden.
Bei einer Arbeitgeberkündigung läuft für eine Kündigungsschutzklage regelmäßig eine kurze gesetzliche Frist. Warten Sie nicht auf das Ergebnis eines Online-Rechners, sondern lassen Sie Zugang, Frist und Wirksamkeit sofort fachlich prüfen.
Resturlaub, Freistellung und letztes Gehalt
Das berechnete Vertragsende ist nicht automatisch der letzte Arbeitstag. Offener Urlaub kann vor dem Ende gewährt werden, und eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung kann die tatsächliche Arbeitspflicht verändern. Eine Urlaubsabgeltung kommt in Betracht, wenn Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann.
Bis zum rechtlichen Ende bestehen grundsätzlich die vertraglichen Hauptpflichten fort, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Arbeitsunfähigkeit, Freistellung, Überstundenabbau oder Rückgabe von Arbeitsmitteln sollten schriftlich geklärt werden. Der Rechner zieht Urlaubstage nicht von der Kündigungsfrist ab.
Variable Vergütung, Bonus, Provision, Weihnachtsgeld und Rückzahlungsklauseln können vom Austrittsdatum abhängen. Prüfen Sie Stichtage und wirksame Bedingungen. Eine Verschiebung um einen Tag kann wirtschaftlich bedeutsam sein, auch wenn die gesetzliche Frist korrekt berechnet ist.
Fordern Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und klären Sie Bescheinigungen für die Agentur für Arbeit. Die Arbeitsuchendmeldung muss unabhängig von internen Übergaben rechtzeitig erfolgen, sobald das Ende bekannt ist.
Andere Verträge haben andere Kündigungsfristen
Der Begriff Kündigungsfrist wird auch für Wohnungsmiete, Mobilfunk, Fitnessstudio, Versicherung, Darlehen und Abonnement verwendet. Diese Verträge folgen nicht § 622 BGB. Eine Wohnraummiete hat beispielsweise eigene Zugangsstichtage und für Vermieter verlängerte Fristen nach § 573c BGB.
Versicherungsverträge können Hauptfälligkeit, Laufzeit, Schadensfall und Sonderkündigungsrechte berücksichtigen. Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerung unterliegen wiederum anderen Regeln. Der hier ausgewiesene arbeitsrechtliche Termin darf nicht auf solche Verträge übertragen werden.
Auch Widerruf und Kündigung sind verschieden. Ein Widerruf löst einen Vertrag unter besonderen Verbraucherschutzvoraussetzungen innerhalb einer Widerrufsfrist; eine Kündigung beendet ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, hängt vom Vertragstyp und Ereignis ab.
Beschriften Sie eine eigene Fristrechnung deshalb immer mit Rechtsverhältnis, Vertragsklausel, Zugangstag, Fristlänge und Endtermin. Nur die Zahl „vier Wochen“ ohne Kontext ist keine belastbare Dokumentation.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Sind vier Wochen dasselbe wie ein Monat?
Nein. Vier Wochen sind exakt 28 Kalendertage. Ein Kalendermonat kann 28 bis 31 Tage haben und wird anders berechnet.
Zählt das Datum auf dem Kündigungsschreiben?
Entscheidend für den Fristbeginn ist grundsätzlich der Zugang beim Empfänger, nicht das Schreib- oder Absendedatum.
Kann ich als Arbeitnehmer immer mit vier Wochen kündigen?
Das ist die gesetzliche Grundfrist. Ein wirksamer Tarif- oder Arbeitsvertrag kann eine andere, insbesondere längere Frist vorsehen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Bei wirksam vereinbarter Probezeit gilt höchstens während der ersten sechs Monate eine Frist von zwei Wochen ohne Bindung an Monatsstichtage.
Warum ist die Arbeitgeberfrist länger?
§ 622 Absatz 2 verlängert sie stufenweise mit vollendeter Betriebszugehörigkeit von einem bis zu sieben Monaten zum Monatsende.
Berechnet die Seite auch Mietverträge?
Nein. Sie ist auf Arbeitsverhältnisse nach § 622 BGB begrenzt. Wohnraummiete und andere Verträge benötigen eigene Rechtsregeln.