Kapitalertragsteuer-Rechner: Abgeltungssteuer berechnen

Abgeltungsteuer, Soli und Kirchensteuer

Kapitalertragsteuer berechnen

Schätzen Sie die deutsche Belastung eines bereits als steuerpflichtig eingeordneten privaten Kapitalertrags. Der Rechner zieht eingegebene verrechenbare Verluste und verfügbaren Sparer-Pauschbetrag ab, berechnet 25 Prozent Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und optional Kirchensteuer mit deren gesetzlicher Wechselwirkung.

Steuerbasis vorbereiten

Tragen Sie nur Erträge ein, die nach Produktregeln bereits steuerpflichtig sind. Teilfreistellungen, Anschaffungskosten, Quellensteuer und besondere Verlusttöpfe werden nicht automatisch ermittelt.

Steuerabrechnung

Geschätzte Gesamtbelastung923,13 €18,46 % des eingegebenen Ertrags
Ertrag vor Abzügen5.000,00 €
Genutzte Verluste− 500,00 €
Genutzter Pauschbetrag− 1.000,00 €
Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage3.500,00 €
Kapitalertragsteuer875,00 €
Solidaritätszuschlag48,13 €
Kirchensteuer0,00 €
Ertrag nach modellierter Steuer4.076,88 €

Was Kapitalertragsteuer hier bedeutet

Private Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen in Deutschland häufig einem gesonderten Einkommensteuertarif von 25 Prozent. Banken und andere inländische Zahlstellen behalten Kapitalertragsteuer regelmäßig direkt ein; deshalb wird umgangssprachlich von Abgeltungsteuer gesprochen. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Nicht jeder Geldzufluss ist vollständig steuerpflichtiger Kapitalertrag. Bei Wertpapierverkäufen zählt grundsätzlich der steuerliche Gewinn, nicht der gesamte Verkaufserlös. Investmentfonds können Teilfreistellungen haben. Versicherungen, Altbestände, Beteiligungen, Darlehen zwischen nahestehenden Personen und Betriebsvermögen können anderen Regeln folgen.

Das Eingabefeld erwartet deshalb eine bereits eingeordnete steuerpflichtige Ausgangsgröße. Der Rechner ist eine Tarif- und Abzugsrechnung, keine Produktsteuerberatung.

25 Prozent auf die Bemessungsgrundlage

Ohne Kirchensteuer ist die Kernrechnung einfach: Von den steuerpflichtigen Erträgen werden im Modell verrechenbare Verluste und der verfügbare Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Der nicht negative Rest wird mit 25 Prozent multipliziert. Auf diese Steuer kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.

Kapitalertragsteuer = Bemessungsgrundlage × 25 %. Soli = Kapitalertragsteuer × 5,5 %.

Bei 3.500 Euro Bemessungsgrundlage entstehen 875 Euro Kapitalertragsteuer und 48,125 Euro Solidaritätszuschlag. Zusammen sind das gerundet 923,13 Euro. Bezogen auf die Bemessungsgrundlage beträgt die Belastung ohne Kirchensteuer 26,375 Prozent. Bezogen auf den eingegebenen Bruttoertrag ist sie niedriger, weil Verlust und Pauschbetrag vorab wirken.

Sparer-Pauschbetrag richtig eintragen

§ 20 Absatz 9 EStG sieht 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag für eine einzelne steuerpflichtige Person und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vor. Tatsächliche Werbungskosten werden im Regelfall nicht zusätzlich abgezogen. Der Pauschbetrag kann nicht höher als die nach Verlustverrechnung verbleibenden Kapitalerträge genutzt werden.

Ein Freistellungsauftrag verteilt den erwarteten Pauschbetrag auf Banken. Wer bereits bei einem anderen Institut 700 Euro genutzt hat, trägt in diesem Szenario nicht noch einmal 1.000 Euro ein, sondern höchstens den verbleibenden Anteil. Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung wirkt anders und wird hier nicht abgebildet.

Bei der Einkommensteuerveranlagung kann ein nicht ausgeschöpfter Pauschbetrag oder ein ungünstig verteilter Freistellungsauftrag überprüft werden. Die Onlinezahl zeigt keine Bankkonten übergreifende Nutzung.

Verluste folgen eigenen Verrechnungskreisen

Kapitalverluste dürfen nicht beliebig mit jedem Ertrag verrechnet werden. Banken führen Verlustverrechnungstöpfe, und das Gesetz enthält besondere Beschränkungen. Aktienveräußerungsverluste können grundsätzlich nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen werden. Andere Verluste können wiederum eigenen Regeln und zeitlichen Grenzen unterliegen.

Das freie Verlustfeld prüft keinen Verlusttopf. Es begrenzt die Nutzung lediglich auf den eingegebenen Ertrag. Tragen Sie nur den Betrag ein, der für genau dieses Szenario verrechenbar ist. Eine Verlustbescheinigung kann erforderlich sein, wenn Verluste institutsübergreifend in der Steuererklärung berücksichtigt werden sollen.

Ein wirtschaftlicher Depotverlust ist nicht automatisch steuerlich realisiert. Kursrückgänge ohne Verkauf, Gebühren, wertlose Ausbuchungen und Termingeschäfte müssen nach den jeweils geltenden Vorschriften beurteilt werden.

Kirchensteuer verändert die Formel

Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland regelmäßig 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer. Bei Kapitalerträgen ist sie als Sonderausgabe bereits in der Kapitalertragsteuerformel berücksichtigt. Deshalb wird nicht einfach 25 Prozent plus 8 oder 9 Prozent von 25 Prozent gerechnet. Die Kapitalertragsteuer wird bei Kirchensteuerpflicht leicht vermindert, während die Kirchensteuer hinzukommt.

Kapitalertragsteuer mit Kirchensteuer = Bemessungsgrundlage × 0,25 ÷ (1 + 0,25 × Kirchensteuersatz).

Bei 9 Prozent und 3.500 Euro ergibt sich eine Kapitalertragsteuer von ungefähr 855,75 Euro. Die Kirchensteuer beträgt rund 77,02 Euro, der Solidaritätszuschlag rund 47,07 Euro. Die genaue Abrechnung kann durch Rundung und weitere Steuerdaten abweichen.

Dividenden, Zinsen und Verkaufsgewinne

Zinsen

Kontozinsen und viele Anleihezinsen sind typische Kapitalerträge; Stückzinsen und ausländische Quellen können Besonderheiten haben.

Dividenden

Ausschüttungen deutscher und ausländischer Gesellschaften können Kapitalertragsteuer beziehungsweise Quellensteuer auslösen.

Verkaufsgewinne

Steuerlich zählt regelmäßig Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten und zurechenbare Kosten, nicht der gesamte Verkaufspreis.

Erträge können bereits bei der Bank verrechnet und besteuert werden. Für ausländische Depots fehlt häufig ein deutscher Steuerabzug; die Erträge können dann in der Steuererklärung anzugeben sein. Ein fehlender Bankabzug bedeutet nicht automatisch Steuerfreiheit.

Investmentfonds und Teilfreistellung

Das Investmentsteuergesetz kann bei bestimmten Fonds einen Teil der Erträge steuerfrei stellen. Bei Privatanlegern beträgt die Teilfreistellung beispielsweise für qualifizierende Aktienfonds häufig 30 Prozent; andere Fondstypen und Anlegergruppen haben andere Sätze. Vorabpauschale, Ausschüttung und Veräußerungsgewinn werden nach speziellen Regeln behandelt.

Der Rechner bietet bewusst keinen pauschalen „ETF-Schalter“. Ob ein Fonds die Aktienfondsquote erfüllt, welche Teilfreistellung gilt und welche Bemessungsgrundlage die Bank ermittelt, muss anhand der Produktdaten und des Steuerjahrs geprüft werden. Tragen Sie nur den nach diesen Regeln steuerpflichtigen Betrag ein.

Eine bereits von der Bank ausgewiesene steuerliche Bemessungsgrundlage ist geeigneter als eine selbst aus dem Depotwert geschätzte Rendite.

Ausländische Quellensteuer

Bei ausländischen Dividenden kann der Quellenstaat Steuer einbehalten. Nach Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Teil häufig auf die deutsche Steuer anrechenbar; überhöhte Quellensteuer muss gegebenenfalls im Ausland zurückgefordert werden. Anrechnungshöchstbetrag, Ertragsart und Nachweise sind zu beachten.

Das Modul besitzt kein Quellensteuerfeld, weil die Wechselwirkung mit einzelnen Erträgen, Kirchensteuer, Verlustverrechnung und Abkommen nicht durch eine einzige globale Zahl zuverlässig dargestellt würde. Rechnen Sie zunächst die deutsche Bruttobelastung und prüfen Sie die konkrete Anrechnung getrennt anhand der Steuerbescheinigung.

Bei mehreren Ländern oder Depotbanken muss jeder Quellensteuersachverhalt nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine ausländische Steuer ist nicht automatisch vollständig erstattungsfähig.

Günstigerprüfung und persönlicher Steuersatz

Liegt die tarifliche Einkommensteuerbelastung unter dem gesonderten 25-Prozent-Tarif, kann auf Antrag eine Günstigerprüfung sinnvoll sein. Das Finanzamt bezieht die Kapitalerträge dann in die tarifliche Prüfung ein und wendet die günstigere Belastung an. Der Rechner kennt Einkommen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und weitere Tarifdaten nicht.

Eine pauschale Aussage „Abgeltungsteuer ist immer 25 Prozent“ übersieht deshalb mögliche Erstattung. Umgekehrt können besondere Kapitalerträge von vornherein nicht dem gesonderten Tarif unterliegen. Auch wesentliche Beteiligungen oder betriebliche Zuordnung verändern die Behandlung.

Nutzen Sie die Modellsteuer als Vergleichswert. Für eine Günstigerprüfung benötigen Sie eine vollständige Einkommensteuerberechnung des betreffenden Jahres.

Bankabzug und Steuererklärung

Bei einem inländischen Institut kann der Steuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung haben. Eine Steuererklärung bleibt dennoch nötig oder sinnvoll, etwa bei ausländischen Erträgen ohne Abzug, ungenutztem Pauschbetrag, nicht verrechneten Verlusten, Ersatzbemessungsgrundlage, Kirchensteuerkorrektur, Quellensteuer oder Günstigerprüfung.

Die Jahressteuerbescheinigung zeigt Kapitalerträge, Steuerabzug, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und gegebenenfalls Verlustdaten. Übertragen Sie Werte nicht ungeprüft aus einer Depot-Performanceanzeige. Performance kann unrealisierte Kursänderungen und Einzahlungen enthalten, während die Steuerbescheinigung steuerliche Ereignisse abbildet.

Bewahren Sie Kauf- und Verkaufsabrechnungen sowie ausländische Nachweise auf, besonders bei Depotüberträgen oder fehlenden Anschaffungsdaten.

Beispielrechnung vollständig lesen

Das Beispiel beginnt mit 5.000 Euro bereits steuerpflichtig eingeordnetem Kapitalertrag. Davon werden 500 Euro als im Szenario verrechenbarer Verlust und 1.000 Euro verfügbarer Pauschbetrag genutzt. Übrig bleiben 3.500 Euro Bemessungsgrundlage. Ohne Kirchensteuer entstehen 875 Euro Kapitalertragsteuer und 48,13 Euro Solidaritätszuschlag.

Der Nettoertrag in der Ergebnisbox lautet 5.000 Euro minus 923,13 Euro gleich 4.076,87 Euro, wobei die Anzeige auf Cent rundet. Die genutzten Verluste sind keine neue Auszahlung und der Pauschbetrag ist kein Steuerbonus; beide vermindern nur die Bemessungsgrundlage.

Wählen Sie 9 Prozent Kirchensteuer, ändert sich die Kapitalertragsteuerformel und die Gesamtbelastung steigt. Vergleichen Sie nicht nur die einzelne Steuerzeile.

Grenzen der Modellrechnung

Der Rechner berücksichtigt keine Fonds-Teilfreistellung, Vorabpauschale, Quellensteuer, Ersatzbemessungsgrundlage, Altbestand, persönliche Günstigerprüfung, Verlusttopfart, Darlehenssonderfall, Lebensversicherung, wesentliche Beteiligung oder Betriebsvermögen. Er prüft auch nicht, ob der Ertrag dem richtigen Steuerjahr zugeordnet ist.

Rundungen von Banken können je Abrechnung und Wertpapier erfolgen. Eine Jahresgesamtrechnung aus gerundeten Summen kann deshalb um Cent abweichen. Verbindlich sind Gesetz, konkrete Steuerbescheinigung und Steuerbescheid.

Steuerhinweis: Das Ergebnis ist eine vereinfachte Orientierung für private Standard-Kapitalerträge. Bei ausländischen Depots, Fonds, hohen Verlusten, Beteiligungen oder ungeklärten Anschaffungskosten ist fachliche Prüfung sinnvoll.

Zufluss, Verkauf und Steuerjahr

Kapitalerträge werden dem zutreffenden Veranlagungszeitraum zugeordnet. Bei Zinsen und Dividenden ist der Zuflusszeitpunkt wichtig; bei Verkäufen der steuerlich maßgebliche Veräußerungsvorgang. Eine Order am letzten Börsentag und die spätere Wertstellung können Abgrenzungsfragen erzeugen. Der im Depot sichtbare Kursgewinn ohne Verkauf ist bei normalen privaten Wertpapieren nicht automatisch ein realisierter Veräußerungsgewinn, wobei Fonds über die Vorabpauschale eigene Regeln besitzen.

Für den Sparer-Pauschbetrag zählt die Nutzung innerhalb des Kalenderjahrs. Ein ungenutzter Teil wird nicht als Guthaben in das nächste Jahr übertragen. Verlustvorträge funktionieren anders und können von der Bank fortgeführt werden. Mischen Sie deshalb nicht Erträge, Pauschbetrag und Verlustwerte aus verschiedenen Jahren in einer einzigen Szenariorechnung.

Dokumentieren Sie bei einer Prognose, ob Beträge bereits zugeflossen, nur erwartet oder noch unrealisiert sind. So vermeiden Sie, dass eine Budgetreserve als endgültige Steuer ausgegeben wird.

Mehrere Banken zusammenführen

Jede Bank kennt grundsätzlich nur die bei ihr geführten Freistellungsaufträge und Verlusttöpfe. Ein Gewinn bei Institut A kann besteuert werden, obwohl bei Institut B ein verrechenbarer Verlust liegt. Über eine Verlustbescheinigung und Steuererklärung kann eine institutsübergreifende Verrechnung möglich sein, wenn Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.

Für eine Jahresübersicht erstellen Sie pro Institut eine Zeile mit Kapitalerträgen, genutztem Pauschbetrag, Verlusttopf und einbehaltener Steuer. Erst danach bilden Sie ein konsolidiertes Szenario. Der Rechner besitzt kein Kontenregister und verhindert nicht, dass derselbe Pauschbetrag mehrfach eingegeben wird.

Häufige Fragen zur Kapitalertragsteuer

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer?

Der gesonderte Tarif beträgt bei vielen privaten Kapitalerträgen 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag?

1.000 Euro für Einzelpersonen und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird Kirchensteuer einfach auf 25 Prozent addiert?

Nein. Ihre Abziehbarkeit ist bereits in einer verminderten Kapitalertragsteuerformel berücksichtigt.

Kann ich alle Verluste abziehen?

Nein. Verlusttöpfe und gesetzliche Verrechnungsbeschränkungen bestimmen, welcher Verlust mit welchem Ertrag verrechnet werden darf.

Sind ETF-Erträge vollständig steuerpflichtig?

Nicht immer. Je nach Fondstyp kann eine Teilfreistellung gelten; diese muss vor der Eingabe berücksichtigt werden.

Muss ich trotz Bankabzug eine Steuererklärung abgeben?

Das hängt vom Sachverhalt ab; ausländische Erträge, Korrekturen oder eine Günstigerprüfung können eine Erklärung nötig oder sinnvoll machen.

References

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