Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer berechnen
Ordnen Sie das persönliche Verhältnis, den Freibetrag und die Steuerklasse zu. Das Modul zieht Schulden und separat geprüfte Befreiungen ab, berücksichtigt Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren als Näherung und wendet den Tarif des § 19 ErbStG an.
Übertragung modellieren
Geben Sie nicht einfach Marktpreis oder Kontostand ein, wenn steuerliche Bewertung, Nießbrauch, Betriebsvermögen, Familienheim oder Auslandsvermögen betroffen sind. Diese Werte müssen vorher fachlich bestimmt werden.
Tarifübersicht
Ein Gesetz für Erbschaft und Schenkung
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden im selben Gesetz geregelt. Bei einer Erbschaft entsteht der Erwerb typischerweise mit dem Tod, bei einer Schenkung mit Ausführung der freigebigen Zuwendung. Freibeträge und Tarife hängen in beiden Fällen wesentlich vom persönlichen Verhältnis zwischen erwerbender und übertragender Person ab.
Die Steuer wird nicht pauschal auf den gesamten Vermögenswert angewendet. Zunächst wird der steuerliche Erwerb bewertet, um abzugsfähige Schulden und sachliche Befreiungen bereinigt und der persönliche Freibetrag berücksichtigt. Erst der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird tarifiert.
Der Rechner bildet diese Grundstruktur ab. Er erstellt keine Bewertung und entscheidet keine Befreiung. Ein Steuerbescheid kann deshalb erheblich abweichen.
Persönliche Freibeträge
| Verhältnis | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind oder Stiefkind | 400.000 € | I |
| Kind eines verstorbenen Kindes | 400.000 € | I |
| Enkel bei lebendem Elternteil | 200.000 € | I |
| Übrige Personen der Klasse I | 100.000 € | I |
| Klasse II | 20.000 € | II |
| Klasse III | 20.000 € | III |
Eltern und Voreltern gehören bei einem Erwerb von Todes wegen zur Klasse I mit 100.000 Euro Freibetrag. Bei einer Schenkung durch ein Kind an Eltern gehören sie grundsätzlich zur Klasse II und erhalten nur 20.000 Euro. Deshalb ist die Auswahl „Eltern/Voreltern bei Erbschaft“ ausdrücklich begrenzt.
Steuerklassen sind keine Lohnsteuerklassen
Die Steuerklassen I bis III des ErbStG haben nichts mit den Lohnsteuerklassen auf der Gehaltsabrechnung zu tun. Sie ordnen das persönliche Näheverhältnis ein und bestimmen die Tarifspalte.
Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, bestimmte Enkel sowie Eltern und Voreltern nur bei Erbschaft.
Unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten.
Alle übrigen Erwerber, etwa nicht verheiratete Partner oder Freunde, soweit keine besondere Regel greift.
Adoption, erloschene Verwandtschaft und Lebenspartnerschaft können Sonderregeln auslösen. Prüfen Sie die gesetzliche Zuordnung, bevor Sie eine Zahl planen.
Tarif nach § 19 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Der jeweilige Satz wird grundsätzlich auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet, nicht nur auf den Teil oberhalb einer Stufe. Die Härteausgleichsregel des § 19 Absatz 3 glättet bestimmte Sprünge an den Grenzen; das Modul berücksichtigt diese Regel rechnerisch.
Vorerwerbe innerhalb von zehn Jahren
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 zusammengerechnet. Der persönliche Freibetrag steht in diesem Zeitraum nicht für jede einzelne Zuwendung neu zur Verfügung. Der Gesamtwert bestimmt außerdem die Tarifstufe.
Vereinfacht berechnet das Modul die Steuer auf den zusammengerechneten bereinigten Erwerb und zieht eine Modellsteuer auf den Vorerwerb ab. In der echten Berechnung werden früherer Wert, damalige Steuer, Mindeststeuer und besondere Bewertungsregeln berücksichtigt. Die Eingabe ist daher nur eine Sensitivitätsrechnung.
Nach Ablauf von zehn Jahren kann ein persönlicher Freibetrag grundsätzlich erneut genutzt werden. Für Fristbeginn und Ausführung einer Schenkung ist der konkrete Rechtsvorgang maßgeblich, nicht bloß eine private Überweisungsabsicht.
Abziehbare Schulden und Lasten
Nachlassverbindlichkeiten können den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Dazu gehören unter Voraussetzungen Erblasserschulden, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche sowie Kosten der Bestattung und Nachlassregelung. Für bestimmte Kosten existiert ein Pauschbetrag, soweit kein höherer Nachweis angesetzt wird.
Bei einer Schenkung können Gegenleistungen, Auflagen oder übernommene Schulden die Bereicherung verändern. Nicht jede private Ausgabe ist steuerlich abzugsfähig. Schulden, die mit steuerbefreitem Vermögen zusammenhängen, können nur eingeschränkt abziehbar sein.
Das Schuldenfeld erwartet einen bereits geprüften Abzugsbetrag. Es verhindert nur, dass mehr abgezogen wird als der aktuelle Erwerb wert ist.
Familienheim
Das selbst genutzte Familienheim kann zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern bei Schenkung unter Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. Bei Erbschaft bestehen Befreiungen für Ehegatten und Lebenspartner sowie begrenzt für Kinder, wenn Selbstnutzung, Fristen und weitere Bedingungen erfüllt sind.
Bei Kindern ist die Begünstigung grundsätzlich auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren kann rückwirkende Steuer auslösen, sofern kein zwingender Grund vorliegt.
Tragen Sie eine Familienheimbefreiung nur nach fachlicher Prüfung in das Feld „sachliche Befreiungen“ ein. Der Rechner prüft weder Wohnnutzung noch Fläche, Behaltensdauer oder zwingende Gründe.
Betriebsvermögen und Unternehmensnachfolge
Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen können Verschonungsregeln unterliegen. Regelverschonung, Optionsverschonung, Lohnsummen, Verwaltungsvermögen und Behaltensfristen machen die Berechnung deutlich komplexer als einen Privaterwerb.
Eine hohe sachliche Befreiung darf nicht pauschal als Prozentwert eingegeben werden, ohne die Voraussetzungen zu prüfen. Verstöße nach der Übertragung können Begünstigungen rückwirkend reduzieren.
Unternehmensnachfolge benötigt frühzeitige steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Planung. Dieses Modul ist dafür nicht ausgelegt.
Nießbrauch und lebenslange Rechte
Behält sich eine schenkende Person Nießbrauch oder Wohnrecht vor, kann der Kapitalwert dieser Last die steuerliche Bereicherung mindern. Er hängt von Jahreswert, Laufzeit oder statistischer Lebenserwartung und gesetzlichem Vervielfältiger ab.
Der wirtschaftliche Eigentumsübergang, Kostentragung und Vertragsgestaltung beeinflussen Bewertung und spätere Besteuerung. Bei Verzicht oder vorzeitigem Ende des Rechts können weitere Folgen entstehen.
Verwenden Sie nicht einfach den Marktwert einer Miete als Abzug. Der Kapitalwert gehört in eine gesonderte Bewertung; ein eigener Nießbrauch-Rechner ist für Batch 23 vorgesehen.
Versorgungsfreibetrag und weitere Befreiungen
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder können bei Erbschaften neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten. Er wird teilweise um nicht steuerpflichtige Versorgungsbezüge gekürzt und hängt bei Kindern vom Alter ab.
Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände besitzen innerhalb bestimmter Klassen eigene Freibeträge. Zuwendungen für Unterhalt oder Ausbildung, übliche Gelegenheitsgeschenke und gemeinnützige Erwerbe können ebenfalls besondere Regeln haben.
Das Modul addiert solche Vorteile nicht automatisch. Das freie Befreiungsfeld ist nur für einen bereits geprüften Betrag bestimmt, damit keine Begünstigung doppelt angesetzt wird.
Anzeige und Steuererklärung
Erwerber und bei Schenkungen auch Schenker müssen einen steuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzeigen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Notare und Gerichte haben eigene Mitteilungspflichten, die die persönliche Prüfung nicht in jedem Fall ersetzen.
Das Finanzamt entscheidet, ob eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung anzufordern ist. Bewahren Sie Verträge, Kontoauszüge, Bewertungen, Verwandtschaftsnachweise und Angaben zu Vorerwerben auf.
Steuerhinweis: Das Ergebnis ist eine vereinfachte Modellrechnung. Bewertung, Freibeträge, Befreiungen, Vorerwerbe und Auslandsbezug können die Steuer erheblich verändern. Verbindlich ist ausschließlich der Steuerbescheid; bei größeren Übertragungen ist Beratung vor Ausführung sinnvoll.
Vom Vermögenswert zum steuerlichen Erwerb
Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder nicht börsengehandelten Beteiligungen ist der Wert meist der schwierigste Teil der Rechnung. Ein Kaufpreis aus der Vergangenheit, ein Versicherungswert oder eine private Schätzung ist nicht automatisch der steuerliche Wert am maßgeblichen Stichtag. Das Bewertungsgesetz sieht je nach Vermögensart eigene Verfahren vor. Bei Grundstücken können Grundstücksart, Bodenrichtwert, Ertrag, Gebäudedaten und Gutachten eine Rolle spielen. Ein niedriger Eingabewert macht die Onlinezahl kleiner, ersetzt aber keinen tragfähigen Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Auch der Umfang der Bereicherung muss rechtlich feststehen. Gehört ein Gegenstand mehreren Personen, wird nur der übertragene Anteil betrachtet. Übernimmt die erwerbende Person eine echte Gegenleistung oder eine wirtschaftlich zugeordnete Schuld, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Bei Konten, Versicherungen, Gesellschaftsverträgen und ehelichen Vermögensordnungen ist zunächst zu klären, wem welcher Anspruch zusteht. Erst danach ist die Tarifrechnung sinnvoll.
Für eine belastbare Akte empfiehlt sich eine Rechenbrücke: Bruttowert jeder Position, Bewertungsstichtag und Bewertungsquelle; anschließend Eigentumsanteil, zulässige Schulden, geprüfte Befreiungen, persönlicher Freibetrag, frühere Erwerbe und Tarif. Der Rechner bildet die letzten Schritte ab, kann die vorgelagerten Rechts- und Bewertungsfragen jedoch nicht entscheiden.
Planung ist mehr als Freibeträge aufteilen
Mehrere Schenkungen im Abstand von mehr als zehn Jahren können persönliche Freibeträge erneut nutzbar machen. Daraus folgt aber nicht, dass eine frühe Übertragung immer vorteilhaft ist. Die übertragende Person braucht möglicherweise Erträge, Wohnrecht, Entscheidungsbefugnisse oder eine Rückforderungsmöglichkeit für Notlagen. Pflichtteilsrecht, Sozialhilferegress, Zugewinnausgleich und familiäre Fairness können wichtiger sein als die isolierte Steuerersparnis.
Ein Vorbehaltsnießbrauch kann Nutzung und Ertrag sichern und zugleich den steuerlichen Erwerb beeinflussen. Er schafft jedoch langfristige Bindungen. Bei Wertsteigerungen, Veräußerung, Finanzierung oder Tod einer beteiligten Person können neue Fragen entstehen. Verträge sollten deshalb nicht aus einer Ergebniszahl dieses Moduls abgeleitet werden.
Prüfen Sie Szenarien getrennt: einmal ohne besondere Befreiung, einmal mit fachlich bestätigten Abzügen und einmal mit realistischen Vorerwerben. Dokumentieren Sie, welche Annahme die Differenz verursacht. So wird sichtbar, ob die Planung robust ist oder von einer einzigen streitigen Bewertung abhängt. Bei grenzüberschreitendem Wohnsitz oder Vermögen kommen zudem ausländische Steuern, Doppelbesteuerungsregeln und eine möglicherweise eingeschränkte Steuerpflicht hinzu. Eine deutsche Tarifzahl allein erfasst das nicht.
Häufige Fragen zu Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich 400.000 Euro persönlichen Freibetrag je übertragender Person.
Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?
Erwerbe derselben Person werden über zehn Jahre zusammengerechnet; nach Ablauf kann der Freibetrag grundsätzlich erneut verfügbar sein.
Zahlen unverheiratete Partner mehr?
Sie fallen regelmäßig in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag und mindestens 30 Prozent Tarif auf den steuerpflichtigen Erwerb.
Ist das Familienheim immer steuerfrei?
Nein. Beziehung, Selbstnutzung, Fristen, Wohnfläche und weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Kann ich Schulden abziehen?
Bestimmte Nachlassverbindlichkeiten, Gegenleistungen und Lasten können abzugsfähig sein; Zusammenhang und Nachweis sind zu prüfen.
Gilt derselbe Tarif für Erbschaft und Schenkung?
Grundsätzlich ja, aber Steuerklasse und einzelne Befreiungen können je nach Erwerbsart unterschiedlich sein.