Arbeitslosengeld-Rechner: Höhe und Anspruchsdauer schätzen
Berechnen Sie 60 oder 67 Prozent aus einem pauschalierten monatlichen Leistungsentgelt und ordnen Sie die mögliche Bezugsdauer anhand von Alter und Versicherungsmonaten ein. Die amtliche Ermittlung des Leistungsentgelts bleibt ausdrücklich der Bundesagentur für Arbeit vorbehalten.
Leistungsdaten
Bei tatsächlichem Netto als Eingabe ist die Betragsschätzung grob, weil die Bundesagentur ein pauschaliertes Leistungsentgelt berechnet.
Wie Arbeitslosengeld I berechnet wird
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Die Bundesagentur für Arbeit ermittelt zunächst ein tägliches Bemessungsentgelt aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Davon werden pauschalierte Abzüge für Sozialversicherung, Lohnsteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Das Ergebnis heißt Leistungsentgelt.
Vom täglichen Leistungsentgelt werden grundsätzlich 60 Prozent als Arbeitslosengeld gezahlt. Der erhöhte Leistungssatz beträgt 67 Prozent, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf mindestens ein Kind erfüllt sind. Die monatliche Auszahlung wird mit 30 Kalendertagen gerechnet, auch wenn der konkrete Monat mehr oder weniger Tage hat.
Der Rechner beginnt bewusst beim pauschalierten Leistungsentgelt. Wer diesen Wert aus einem amtlichen Berechnungsbogen übernimmt, kann den letzten Prozentschritt nachvollziehen. Wird stattdessen das bisherige tatsächliche Netto verwendet, entsteht nur eine grobe Näherung, weil tatsächliche Abzüge und gesetzliche Pauschalen nicht identisch sein müssen.
Vom Bruttoarbeitsentgelt zum Leistungsentgelt
versicherungspflichtige Zeiten und Entgelt werden festgestellt
beitragspflichtiges Entgelt wird auf Tage verteilt
Sozialversicherung und Steuer werden rechnerisch abgezogen
60 oder 67 Prozent werden angewendet
Das Bemessungsentgelt ist nicht einfach das letzte Monatsbrutto. Regelmäßig wird das im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt. Einmalige Zahlungen, beitragsfreie Bestandteile, schwankende Arbeitszeiten und Zeiten ohne Entgelt können nach den gesetzlichen Regeln anders wirken, als eine einfache Durchschnittsrechnung vermuten lässt.
Ist kein ausreichend langer Bemessungszeitraum mit Arbeitsentgelt vorhanden, kann der Bemessungsrahmen erweitert oder eine fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen erforderlich sein. Auch Bestandsschutz bei einem früheren höheren Arbeitslosengeld kann eine Rolle spielen. Diese Fälle lassen sich nicht aus einem einzigen Nettoeinkommen ableiten.
Für die pauschale Nettoermittlung werden gesetzlich bestimmte Merkmale und das Steuerrecht des Anspruchsjahres verwendet. Ein privater Netto-Gehaltsrechner kann deshalb vom Leistungsentgelt abweichen. Der Bewilligungsbescheid enthält die maßgeblichen Tageswerte und ermöglicht eine bessere Prüfung als eine Schätzung aus dem Kontoauszug.
60 Prozent oder 67 Prozent mit Kind
Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts. 67 Prozent gelten, wenn die arbeitslose Person oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne der gesetzlichen Verweisung steuerlich berücksichtigen kann. Eine bloße Haushaltsangabe reicht für die rechtliche Prüfung nicht immer aus.
Bei 2.400 Euro pauschaliertem monatlichem Leistungsentgelt ergeben 60 Prozent 1.440 Euro. Der erhöhte Satz von 67 Prozent ergäbe 1.608 Euro. Die Differenz beträgt 168 Euro pro Leistungsmonat. Der Rechner schaltet den Satz direkt über die Checkbox um, prüft aber keine Kindergeld- oder Steuerunterlagen.
Ändern sich die Voraussetzungen während des Bezugs, sollte die Agentur für Arbeit informiert werden. Der erhöhte Leistungssatz ist keine zusätzliche Kinderleistung und wird nicht pro Kind vervielfacht. Ob ein Kind berücksichtigt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien und Nachweisen.
Die Leistung selbst ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Sie kann den Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Eine Einkommensteuererklärung kann deshalb erforderlich sein; der Rechner zieht keine spätere Steuerwirkung ab.
Anspruchsdauer aus Alter und Versicherungszeit
Die reguläre Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb des gesetzlich erweiterten Zeitraums und nach dem vollendeten Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs. Die Grundstaffel gewährt bei 12 Monaten Versicherung 6 Leistungsmonate, bei 16 Monaten 8, bei 20 Monaten 10 und bei 24 Monaten 12.
| Versicherungszeit mindestens | Alter mindestens | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | keine zusätzliche Altersgrenze | 6 Monate |
| 16 Monate | keine | 8 Monate |
| 20 Monate | keine | 10 Monate |
| 24 Monate | keine | 12 Monate |
| 30 Monate | 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | 58 Jahre | 24 Monate |
Der Rechner wählt die höchste erfüllte Stufe. Er bildet die besondere verkürzte Anwartschaftszeit bei überwiegend kurz befristeten Beschäftigungen, Restansprüche, Sperrzeiten und Minderungen nicht ab. Eine angezeigte Dauer von null bedeutet nur, dass die reguläre Mindeststufe aus den Eingaben nicht erreicht wurde.
Versicherungsmonate für die Dauer werden in einem anderen zeitlichen Rahmen betrachtet als die reguläre Anwartschaftszeit. Mehrere versicherungspflichtige Zeiten können zusammengerechnet werden. Ob eine konkrete Zeit zählt, entscheidet die Agentur anhand der Versicherungsdaten.
Voraussetzungen für einen Anspruch
Ein Betrag entsteht nicht allein durch früheres Einkommen. Grundsätzlich müssen Arbeitslosigkeit, persönliche Arbeitslosmeldung und die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Arbeitslos ist nur, wer unter anderem nicht oder nur in gesetzlich begrenztem Umfang beschäftigt ist, sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht.
Die reguläre Anwartschaftszeit ist typischerweise erfüllt, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht bestanden. Bestimmte weitere Zeiten können einbezogen werden. Für überwiegend kurze Befristungen gibt es unter engen Voraussetzungen eine verkürzte Anwartschaftszeit.
Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung sind zu unterscheiden. Wer das Ende eines Arbeitsverhältnisses kennt, muss sich rechtzeitig arbeitsuchend melden. Arbeitslosengeld wird frühestens ab Erfüllung der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt; rückwirkende Erwartungen können zu Zahlungslücken führen.
Melden Sie sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit, sobald Arbeitslosigkeit absehbar ist. Ein Online-Rechner wahrt keine Frist, stellt keinen Antrag und ersetzt keine Arbeitslosmeldung.
Sperrzeit, Ruhen und Nebeneinkommen
Eine Sperrzeit kann eintreten, wenn Versicherte ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis lösen, eine zumutbare Arbeit ablehnen, Eingliederungsbemühungen nicht nachweisen oder Meldepflichten verletzen. Während der Sperrzeit wird nicht gezahlt; außerdem kann sich die Anspruchsdauer mindern. Der Rechner zieht keine Sperrzeit ab.
Ein Anspruch kann auch ruhen, beispielsweise bei Urlaubsabgeltung, Entlassungsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen oder während anderer vorrangiger Leistungen. Das Ruhen verschiebt oder vermindert Zahlungen je nach Rechtsgrund. Der errechnete Monatsbetrag sagt nichts über den ersten Auszahlungstag.
Nebeneinkommen wird nach Freibeträgen und gesetzlichen Regeln angerechnet. Eine Nebentätigkeit darf außerdem den Status der Arbeitslosigkeit nicht ausschließen. Melden Sie Tätigkeit, Arbeitszeit und Einkommen vor Beginn beziehungsweise unverzüglich, statt nur den Nettobetrag vom Rechnerergebnis abzuziehen.
Arbeitslosengeld wird für Kalendertage geleistet. Bei Teilmonaten entspricht die Zahlung dem täglichen Leistungssatz für die anspruchsberechtigten Tage. Der angezeigte Monatswert mit 30 Tagen ist die gesetzliche Standardumrechnung eines vollen Leistungsmonats.
Arbeitslosengeld und Grundsicherung unterscheiden
Arbeitslosengeld I basiert auf vorheriger Versicherung und dem pauschalierten Leistungsentgelt. Grundsicherungsleistungen richten sich dagegen nach dem Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft, anrechenbarem Einkommen, Vermögen und Unterkunftskosten. Die Begriffe dürfen nicht als zwei Stufen derselben Formel verstanden werden.
Reicht Arbeitslosengeld nicht für den Lebensunterhalt, können je nach Haushalt ergänzende Leistungen in Betracht kommen. Wohngeld, Kinderzuschlag oder Grundsicherung haben eigene Voraussetzungen und Wechselwirkungen. Ein Anspruch muss jeweils bei der zuständigen Stelle geprüft werden.
Arbeitslosengeld wird von der Agentur für Arbeit bearbeitet. Grundsicherung wird durch Jobcenter beziehungsweise zuständige Träger verwaltet. Unterschiedliche Mitwirkungspflichten, Formulare und Bewilligungszeiträume gelten. Die bereits erstellte Grundsicherungsseite behandelt die bedarfsbezogene Schätzung separat.
Wer von Arbeitslosengeld in eine bedarfsabhängige Leistung wechselt, sollte den Antrag rechtzeitig vorbereiten. Bearbeitungszeiten und fehlende Nachweise können sonst eine Lücke verursachen. Bewilligungsbescheide, Mietunterlagen, Kontoauszüge und Einkommensnachweise sollten vollständig bereitliegen.
Bescheid prüfen und Abweichungen verstehen
Vergleichen Sie im Bescheid nicht nur den Monatsbetrag. Prüfen Sie Bemessungszeitraum, Bemessungsentgelt pro Tag, pauschalierte Abzüge, Leistungsentgelt, Leistungssatz und Anspruchsdauer. Ein Fehler in einer frühen Stufe wirkt auf alle folgenden Zahlen.
Die tägliche Leistung wird auf zwei Nachkommastellen berechnet und ein voller Monat mit 30 Tagen angesetzt. Ein Kontoauszug für einen Teilmonat kann deshalb nicht direkt mit dem angezeigten Vollmonatsbetrag verglichen werden. Auch Ruhens- oder Sperrzeiträume verändern die Überweisung.
Wenn das tatsächliche Netto als Rechnerbasis gewählt wurde, ist eine Abweichung zum Bescheid erwartbar. Das amtliche Leistungsentgelt ist eine pauschalierte Rechengröße. Nutzen Sie dann den Bescheidwert als neue Eingabe, um zumindest den 60- beziehungsweise 67-Prozent-Schritt zu kontrollieren.
Bei vermuteten Fehlern gelten Rechtsbehelfsfristen. Lassen Sie sich früh beraten und reichen Sie notwendige Unterlagen ein. Der Rechner kann eine konkrete Akte weder einsehen noch rechtlich bewerten.
Finanzplanung während der Arbeitslosigkeit
Erstellen Sie für den erwarteten Bezugszeitraum einen Monatsplan mit dem vorsichtigeren Schätzwert. Trennen Sie feste Ausgaben von veränderlichen Kosten und berücksichtigen Sie unregelmäßige Zahlungen wie Versicherungen, Rundfunkbeitrag oder Jahresabrechnungen. Eine mögliche Sperr- oder Bearbeitungszeit sollte nicht durch optimistische Kreditaufnahme überbrückt werden, ohne Beratungsmöglichkeiten zu prüfen.
Informieren Sie Vermieter, Energieversorger oder Kreditgeber früh, wenn eine Zahlung voraussichtlich schwierig wird. Frühzeitige Vereinbarungen sind meist besser als ungeklärte Rückstände. Prüfen Sie zugleich Wohngeld, Kinderzuschlag oder ergänzende Grundsicherung anhand der persönlichen Haushaltsdaten; der ALG-Betrag allein entscheidet diese Ansprüche nicht.
Dokumentieren Sie Bewerbungen, Termine und Mitteilungen an die Agentur für Arbeit. Änderungen bei Nebenjob, Krankheit, Umzug, Erreichbarkeit oder Auslandsaufenthalt können leistungsrechtlich relevant sein. Bewahren Sie Eingangsbestätigungen und Bescheide geordnet auf.
Betrachten Sie die angezeigte Anspruchsdauer als maximale reguläre Orientierung aus zwei Eingaben, nicht als Zeitbudget, das in jedem Fall vollständig ausgezahlt wird. Arbeitsaufnahme, Sperrzeit, Ruhen oder andere Leistungen können den tatsächlichen Bezug verkürzen. Restansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen später relevant werden.
Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld-Rechner
Sind es 60 Prozent vom letzten Nettogehalt?
Genauer sind es 60 Prozent des pauschalierten Leistungsentgelts. Das tatsächliche letzte Netto kann als grobe Orientierung abweichen.
Wann gelten 67 Prozent?
Der erhöhte Satz gilt bei erfüllter gesetzlicher Kind-Voraussetzung. Er wird einmal angewendet und nicht mit der Zahl der Kinder vervielfacht.
Wie lange erhalte ich ALG I?
Die Dauer hängt von Versicherungszeiten und ab 50 Jahren zusätzlich vom Alter ab. Regulär reichen die Stufen von 6 bis höchstens 24 Monaten.
Ist Arbeitslosengeld steuerpflichtig?
Es ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Berücksichtigt der Rechner eine Sperrzeit?
Nein. Sperrzeit, Ruhen, Restanspruch, Nebeneinkommen und besondere Anwartschaftszeiten müssen individuell geprüft werden.
Warum rechnet ein voller Monat mit 30 Tagen?
Das SGB III setzt für einen vollen Kalendermonat 30 Leistungstage an. Teilmonate werden nach den tatsächlichen anspruchsberechtigten Kalendertagen berechnet.