Witwenrente-Rechner: Hinterbliebenenrente ermitteln

Freibetrag 01.07.2026–30.06.2027

Witwenrente und Witwerrente berechnen

Schätzen Sie kleine oder große Hinterbliebenenrente nach neuem oder altem Recht und sehen Sie die Einkommensanrechnung getrennt. Das Modul erwartet das bereits nach den Regeln der Rentenversicherung ermittelte anrechenbare Nettoeinkommen.

Anspruch als Szenario abbilden

Die Eingabe „Rente der verstorbenen Person“ ist die maßgebende Versichertenrente vor prozentualer Ableitung. Individuelle Abschläge, Zuschläge und Rentenbeginn werden nicht neu ermittelt.

Monatliche Modellrechnung

Hinterbliebenenrente nach Einkommensanrechnung894,26 €große Rente · neues Recht · 55 %
Rente vor Anrechnung990,00 €
Einkommensfreibetrag1.360,64 €
Einkommen oberhalb Freibetrag239,36 €
40 % Anrechnungsbetrag95,74 €
Sterbevierteljahr als Orientierung1.800,00 €
Rechnerischer Jahresbetrag10.731,12 €

Was die Hinterbliebenenrente absichert

Die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente soll einen Teil des Unterhalts ersetzen, der durch den Tod einer versicherten Ehe- oder Lebenspartnerperson wegfällt. Sie ist keine automatische Fortzahlung der vollständigen Altersrente. Höhe und Dauer hängen unter anderem von Versicherungszeiten, Ehe, Todeszeitpunkt, Alter, Kindererziehung, Erwerbsminderung, eigenem Einkommen und der Frage ab, ob altes oder neues Recht gilt.

Der Rechner beginnt bewusst erst bei einer bereits feststehenden maßgebenden Versichertenrente der verstorbenen Person. Daraus leitet er 25, 55 oder 60 Prozent ab und modelliert anschließend die Einkommensanrechnung. Er prüft nicht, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt wurde, ob eine Ehe mindestens ein Jahr bestand oder ob eine Ausnahme von der Mindestdauer greift.

Auch Rentenabschläge wegen eines frühen Todes, Kinderzuschläge zur Hinterbliebenenrente und besondere Vertrauensschutzregeln bleiben außerhalb der Berechnung. Verwenden Sie das Ergebnis daher zur Orientierung und vergleichen Sie es mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Kleine und große Witwenrente

Kleine Rente

Nach neuem Recht grundsätzlich 25 Prozent der maßgebenden Versichertenrente und regelmäßig auf 24 Kalendermonate begrenzt.

Große Rente

Nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent, wenn mindestens eine Zugangsvoraussetzung wie Altersgrenze, Erwerbsminderung oder Kindererziehung erfüllt ist.

Altes Recht

Die große Rente kann 60 Prozent betragen; die kleine Rente bleibt bei 25 Prozent und kann zeitlich anders behandelt werden.

Die große Rente wird nicht allein wegen der Bezeichnung „groß“ gezahlt. Die überlebende Person muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, erwerbsgemindert sein oder ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind der verstorbenen Person unter den gesetzlichen Bedingungen erziehen. Die Altersgrenze wurde stufenweise angehoben und liegt für Todesfälle 2029 grundsätzlich bei 47 Jahren.

Entfallen die Voraussetzungen der großen Rente, kann später erneut ein Anspruch entstehen. Eine rechtliche Prüfung berücksichtigt den konkreten Todesjahrgang, das Alter und die familiäre Situation.

Neues oder altes Recht unterscheiden

Das sogenannte alte Recht gilt typischerweise, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Person vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Für neue Ehen und viele jüngere Paare gilt das neue Recht. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind in den entsprechenden Regeln einbezogen.

Beim alten Recht beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 60 Prozent statt 55 Prozent. Die kleine Rente kann unbefristet gezahlt werden, während sie nach neuem Recht grundsätzlich auf 24 Kalendermonate begrenzt ist. Gleichzeitig unterscheiden sich mögliche Kinderzuschläge und die Einbeziehung bestimmter Einkommensarten.

Die Auswahl im Modul verändert nur den Prozentsatz der großen Rente. Sie bildet nicht alle rechtlichen Unterschiede ab. Wenn das Eheschließungsdatum oder die Geburtsdaten nahe den Stichtagen liegen, sollte die Deutsche Rentenversicherung den anzuwendenden Rechtsstand verbindlich erläutern.

Einkommensanrechnung ab Juli 2026

Eigenes Einkommen kann die Hinterbliebenenrente mindern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 nennt die Deutsche Rentenversicherung einen monatlichen Freibetrag von 1.122,53 Euro. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht er sich um 238,11 Euro. Nur der Teil des anrechenbaren Nettoeinkommens oberhalb dieses Freibetrags wird betrachtet.

Minderung = 40 % × max(0, anrechenbares Nettoeinkommen − Freibetrag − Kindererhöhungen).

Bei 1.600 Euro anrechenbarem Einkommen und einem Kind beträgt der Freibetrag 1.360,64 Euro. Der Überschuss von 239,36 Euro führt zu einer Minderung von 95,74 Euro. Von einer Ausgangsrente von 990 Euro bleiben damit rund 894,26 Euro. Das Ergebnisfeld aktualisiert diese Schritte einzeln.

Die Freibeträge werden regelmäßig angepasst. Für einen anderen Zeitraum sind die dort gültigen Werte zu verwenden; das aktuelle Modul ist ausdrücklich auf Juli 2026 bis Juni 2027 datiert.

Warum „anrechenbares Nettoeinkommen“ nicht der Kontoauszug ist

Die Rentenversicherung nimmt je nach Einkommensart pauschale Abzüge vor, um aus Bruttoeinkommen ein anrechenbares Nettoeinkommen zu bestimmen. Arbeitsentgelt, gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Leistungen, Gewinne aus Selbstständigkeit und Vermögenseinkommen können unterschiedlich behandelt werden. Nach neuem Recht werden mehr Einkommensarten einbezogen als nach altem Recht.

Der tatsächliche Auszahlungsbetrag auf dem Konto ist deshalb nicht automatisch die richtige Rechner-Eingabe. Auch das steuerliche zu versteuernde Einkommen ist eine andere Größe. Verwenden Sie möglichst den im Rentenbescheid oder in einer Berechnung der DRV ausgewiesenen anrechenbaren Monatswert.

Bei schwankendem Einkommen kann ein Vorjahreswert oder laufendes Einkommen maßgeblich sein. Änderungen müssen gemeldet werden und können zu Neuberechnung oder Erstattung führen. Das Modul führt keine Brutto-Netto-Pauschalierung durch, weil dafür Einkommensart und Rechtsstand detailliert benötigt werden.

Sterbevierteljahr

Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat wird die Hinterbliebenenrente grundsätzlich in Höhe der Versichertenrente gezahlt. Dieser Zeitraum wird Sterbevierteljahr genannt. Eigenes Einkommen wird dabei nicht angerechnet. Das Ergebnis zeigt die eingegebene Versichertenrente deshalb als Orientierung separat.

Der Zeitraum beginnt nicht am Todestag mit exakt 90 Tagen. Er umfasst die drei Kalendermonate, die auf den Sterbemonat folgen. Stirbt eine Person beispielsweise am 18. März, betrifft das Sterbevierteljahr April, Mai und Juni. Für den Sterbemonat gelten eigene Zahlungsfragen.

Vorschussverfahren, Antrag und Zahlungsweg können vom Modell abweichen. Die Deutsche Post Renten Service kann unter Voraussetzungen einen Vorschuss auszahlen. Hinterbliebene sollten sich früh an die Rentenversicherung oder ein Versicherungsamt wenden und Sterbeurkunde, Versicherungsnummer sowie persönliche Unterlagen bereithalten.

Voraussetzungen, die der Rechner nicht prüft

PrüfpunktWarum wichtigWo klären
WartezeitDie verstorbene Person muss grundsätzlich eine rentenrechtliche Mindestzeit erfüllt haben; Ausnahmen sind möglich.Versicherungskonto der DRV
EhedauerBei kurzer Ehe kann eine Versorgungsehe vermutet werden, sofern keine Ausnahme greift.Rentenantrag und Nachweise
WiederheiratDer laufende Anspruch endet grundsätzlich; eine Abfindung kann möglich sein.DRV-Beratung
RentensplittingEine Wahl des Rentensplittings kann Hinterbliebenenansprüche ausschließen.Gemeinsame Entscheidung mit Beratung
AuslandsbezugWohnsitz, Einkommen und Abkommen können die Bearbeitung verändern.DRV-Verbindungsstelle

Kinder und Freibetragserhöhung

Die Kindererhöhung des Einkommensfreibetrags gilt nicht pauschal für jedes erwachsene oder im Haushalt lebende Kind. Maßgeblich sind die rentenrechtlichen Voraussetzungen, die sich an den Regeln für Waisenrenten orientieren können. Alter, Ausbildung, Freiwilligendienst oder Behinderung spielen möglicherweise eine Rolle.

Das Eingabefeld zählt nur Kinder, für die die Erhöhung tatsächlich berücksichtigt wird. Es entscheidet nicht über den Anspruch. Prüfen Sie den Rentenbescheid oder lassen Sie die Zahl durch die DRV bestätigen. Ein Kind kann außerdem für den Zugang zur großen Witwenrente und für einen Kinderzuschlag relevant sein; diese Wirkungen sind von der Freibetragserhöhung zu unterscheiden.

Die Erhöhung von 238,11 Euro gilt im angegebenen Zeitraum je Kind. Sie reduziert nicht unmittelbar die Rente, sondern erweitert den Teil des Einkommens, der anrechnungsfrei bleibt.

Abschläge und Zuschläge

Stirbt die versicherte Person vor einer gesetzlichen Altersgrenze, kann ein Abschlag die zugrunde liegende Rente mindern. Er wird über den Zugangsfaktor in die Rentenberechnung aufgenommen. Der Rechner erwartet, dass der eingegebene Rentenbetrag solche individuellen Faktoren bereits enthält.

Nach neuem Recht kann ein Zuschlag für Kindererziehung zur Witwen- oder Witwerrente hinzukommen. Seine Höhe richtet sich nach rentenrechtlichen Entgeltpunkten und kann nicht allein aus der Anzahl der Kinder berechnet werden. Deshalb erhöht das Kinderfeld hier nur den Einkommensfreibetrag.

Auch Beitragsabzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Einkommensteuer verändern den Auszahlungsbetrag. Das Ergebnis ist eine Rente nach modellierter Einkommensanrechnung, nicht automatisch der endgültige Nettobetrag auf dem Konto.

Beispiel Schritt für Schritt

Eine verstorbene versicherte Person hätte eine monatliche Rente von 1.800 Euro erhalten. Unter neuem Recht sind für eine große Witwenrente 55 Prozent anzusetzen: 990 Euro vor Einkommensanrechnung. Die überlebende Person hat 1.600 Euro anrechenbares Nettoeinkommen und ein berücksichtigungsfähiges Kind.

Der Grundfreibetrag 1.122,53 Euro erhöht sich um 238,11 Euro auf 1.360,64 Euro. Das Einkommen liegt 239,36 Euro darüber. Davon werden 40 Prozent, also 95,74 Euro, von 990 Euro abgezogen. Die Modellrente beträgt 894,26 Euro monatlich.

Wird das Einkommen auf 1.300 Euro reduziert, liegt es unter dem Freibetrag und es erfolgt im Modell keine Anrechnung. Wird altes Recht gewählt, steigt die Ausgangsrente bei der großen Rente auf 1.080 Euro; ob altes Recht wirklich gilt, muss separat feststehen.

Antrag, Unterlagen und Aktualisierung

Hinterbliebenenrente wird beantragt. Sinnvolle Unterlagen sind Sterbeurkunde, Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Versicherungsnummern, Identitätsnachweis, Bankverbindung, Angaben zu Kindern und Nachweise über eigenes Einkommen. Je nach Fall werden weitere Dokumente verlangt.

Melden Sie Änderungen beim Einkommen, Familienstand oder bei berücksichtigten Kindern zeitnah. Rentenanpassungen und neue Freibeträge können die Zahlung verändern. Der Rechnerstand sollte deshalb nicht für spätere Jahre fortgeschrieben werden.

Rechtlicher Hinweis: Die Modellrechnung trifft keine Anspruchsentscheidung. Verbindlich sind Gesetz, individueller Versicherungsverlauf und Bescheid der Deutschen Rentenversicherung; bei komplexen Fällen ist fachkundige Sozialrechtsberatung sinnvoll. Bewahren Sie Berechnungen und Bescheide für spätere Einkommensprüfungen vollständig und geordnet auf.

Häufige Fragen zur Witwenrente

Wie hoch ist die große Witwenrente?

Nach neuem Recht grundsätzlich 55 Prozent, nach anwendbarem altem Recht grundsätzlich 60 Prozent der maßgebenden Versichertenrente, jeweils vor weiteren Faktoren.

Wie hoch ist die kleine Witwenrente?

Grundsätzlich 25 Prozent. Nach neuem Recht ist sie regelmäßig auf 24 Kalendermonate begrenzt.

Wie wird eigenes Einkommen angerechnet?

Vom anrechenbaren Nettoeinkommen wird der gültige Freibetrag abgezogen; 40 Prozent des positiven Überschusses mindern die Rente.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat, in denen grundsätzlich die volle Versichertenrente ohne Einkommensanrechnung gezahlt wird.

Zählt jedes Kind für den Freibetrag?

Nein. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein; der Rechner erwartet die bereits bestätigte Anzahl.

Ist das Ergebnis bereits netto?

Es ist nach Einkommensanrechnung, aber vor möglichen Kranken- und Pflegebeiträgen sowie Steuer und individuellen Bescheidfaktoren.

References

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