RVG-Rechner: Anwaltskosten nach Streitwert berechnen

RVG

RVG-Rechner 2026: Anwaltsgebühren nach Gegenstandswert

Schätzen Sie typische gesetzliche Rechtsanwaltsgebühren in einer zivilrechtlichen Angelegenheit auf Basis der seit 1. Juni 2025 geltenden Tabelle. Geschäfts-, Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer werden offen getrennt.

Gebühren-Szenario

Geschätzte Vergütung

1.032,44 € brutto
1,0-Gebühr aus Tabelle652,00 €
1,3 Geschäftsgebühr847,60 €
Anrechnung0,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale20,00 €
Weitere Auslagen0,00 €
Umsatzsteuer164,84 €

Außergerichtliche Standardschätzung. Rahmengebühr, Auftrag, Tätigkeit und Vergütungsvereinbarung können zu einem anderen Betrag führen.

Woraus sich eine RVG-Rechnung zusammensetzt

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt gesetzliche Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten. Bei vielen zivilrechtlichen Angelegenheiten hängt die Höhe einer Wertgebühr vom Gegenstandswert ab. Anlage 2 zu § 13 RVG ordnet dem Wert eine volle 1,0-Gebühr zu. Das Vergütungsverzeichnis legt anschließend fest, mit welchem Faktor diese volle Gebühr für eine konkrete Tätigkeit multipliziert wird.

Eine außergerichtliche Vertretung kann beispielsweise eine Geschäftsgebühr auslösen, ein gerichtliches Verfahren eine Verfahrens- und gegebenenfalls Terminsgebühr. Kommt eine Einigung zustande, kann zusätzlich eine Einigungsgebühr entstehen. Auslagen und Umsatzsteuer werden danach ergänzt. Gerichtskosten, Sachverständige und gegnerische Anwaltskosten sind davon getrennt.

Grundschema: Tabellengebühr × einschlägige Gebührensätze − gesetzliche Anrechnung + Auslagen + Umsatzsteuer = anwaltliche Bruttovergütung.

Der Rechner bildet typische Standardszenarien ab, nicht das gesamte Vergütungsverzeichnis. Strafsachen, Bußgeldsachen, Sozialrecht, Familienrecht, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Rahmengebühren und mehrere Auftraggeber benötigen eigene Regeln. Eine Kostennote kann deshalb trotz gleicher Wertangabe anders aussehen.

Die aktuelle 1,0-Gebühr aus Anlage 2

Seit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 gilt eine angehobene Gebührentabelle. Für einen Gegenstandswert bis 10.000 Euro beträgt die volle Gebühr 652 Euro. Bis 5.000 Euro sind es 354,50 Euro, bis 25.000 Euro 927 Euro und bis 50.000 Euro 1.357 Euro. Der Rechner enthält die amtlichen Stufen bis 500.000 Euro.

„Bis“ bedeutet, dass auf die nächsthöhere Tabellenstufe aufgerundet wird. Bei einem Gegenstandswert von 10.001 Euro gilt nicht mehr die Stufe bis 10.000 Euro, sondern die Stufe bis 13.000 Euro mit 707 Euro. Der Wert selbst wird nicht linear mit einem festen Prozentsatz multipliziert.

Gegenstandswert bis1,0-Gebühr1,3-Gebühr
5.000 €354,50 €460,85 €
10.000 €652,00 €847,60 €
25.000 €927,00 €1.205,10 €
50.000 €1.357,00 €1.764,10 €
500.000 €3.752,00 €4.877,60 €

Über 500.000 Euro wird die Gebühr nach § 13 RVG für jeden angefangenen weiteren Betrag von 50.000 Euro um 175 Euro erhöht. Der Rechner führt diese Fortschreibung mathematisch fort. Bei sehr hohen oder gesetzlich begrenzten Gegenstandswerten müssen zusätzliche Normen geprüft werden.

Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit

Die Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr. Der Rahmen reicht grundsätzlich von 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Auswahl 1,3 im Rechner ist daher eine häufige Standardschätzung, keine automatische Festsetzung für jeden Auftrag.

Bei 10.000 Euro Gegenstandswert ergibt die 1,0-Tabelle 652 Euro. Multipliziert mit 1,3 entstehen 847,60 Euro Geschäftsgebühr. Hinzu kommt die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nach Nummer 7002 VV RVG in Höhe von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Im Beispiel beträgt sie wegen der Deckelung 20 Euro, nicht 16,40 Euro.

Die Höhe innerhalb des Rahmens bestimmt die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt nach den gesetzlichen Kriterien des § 14 RVG. Umfang und Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers können berücksichtigt werden. Ein Online-Rechner kann diese Ermessensentscheidung nicht treffen.

Eine reine Erstberatung für Verbraucher folgt nicht zwingend der 1,3-Geschäftsgebühr. Ohne Vergütungsvereinbarung bestehen dafür besondere Höchstgrenzen. Wer nur ein Beratungsgespräch beauftragt, sollte deshalb nicht automatisch das außergerichtliche Vertretungsszenario auswählen.

Verfahrensgebühr und Terminsgebühr

Für ein typisches zivilgerichtliches Verfahren erster Instanz setzt der Rechner eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV RVG an. Zusammen ergeben sie 2,5 volle Gebühren. Bei 10.000 Euro Gegenstandswert sind das 1.630 Euro vor Auslagen und Umsatzsteuer.

Die Terminsgebühr kann nicht nur durch einen klassischen Gerichtstermin entstehen. Das Vergütungsverzeichnis erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Besprechungen oder Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Umgekehrt kann ein konkreter Verfahrensablauf zu Ermäßigungen führen. Die Szenarioauswahl beschreibt daher keine vollständige Tatbestandsprüfung.

Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz sind nicht in der anwaltlichen Summe enthalten. Sie richten sich ebenfalls nach dem Streitwert, aber nach einer anderen Tabelle und anderen Gebührensätzen. Auch Zustellung, Zeugen, Sachverständige, Übersetzungen und Reisekosten können zusätzliche Beträge auslösen.

In mehreren Instanzen entstehen neue Gebühren. Berufung und Revision haben eigene Sätze und Werte. Die Oberfläche rechnet ausschließlich eine vereinfachte erste Instanz und darf nicht als Gesamtkostenprognose für einen mehrjährigen Rechtsstreit gelesen werden.

Einigungsgebühr und Vergleich

Wirkt die anwaltliche Tätigkeit an einer vertraglichen Einigung mit, durch die Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, kann eine Einigungsgebühr entstehen. Ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, verwendet das typische Szenario eine 1,0-Einigungsgebühr. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann ein anderer Satz gelten.

Der Rechner addiert beim Szenario „Klageverfahren mit Termin und Vergleich“ 1,0 zur 1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr. Bei 10.000 Euro entstehen damit 3,5 volle Gebühren, also 2.282 Euro vor Anrechnung, Auslagen und Umsatzsteuer.

Ein Vergleich kann zugleich Gerichtsgebühren reduzieren und das Prozessrisiko beenden. Ob er wirtschaftlich sinnvoll ist, lässt sich jedoch nicht aus der Einigungsgebühr allein ableiten. Inhalt, Erfolgsaussichten, Vollstreckbarkeit, Kostenregelung und nicht-monetäre Interessen gehören in die Entscheidung.

Nicht jede bloße Anerkennung oder jeder Verzicht löst eine Einigungsgebühr aus. Die genaue Nummer und der anwendbare Wert müssen anhand des Einigungstatbestands geprüft werden. Der Rechner zeigt nur ein häufiges Modell für einen gerichtlichen Vergleich.

Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

Wird dieselbe Angelegenheit nach außergerichtlicher Tätigkeit gerichtlich, wird die Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Bei einer vorgerichtlichen 1,3-Geschäftsgebühr entspricht die Anrechnung 0,65 der Tabellengebühr.

Bei 10.000 Euro sind 0,65 × 652 Euro gleich 423,80 Euro. Die Anrechnung senkt die im gerichtlichen Abschnitt abrechenbare Verfahrensgebühr. Sie bedeutet nicht, dass die bereits verdiente Geschäftsgebühr rückwirkend entfällt. In einer Gesamtkostensicht müssen außergerichtliche Rechnung und gerichtliche Rechnung gemeinsam betrachtet werden.

Die Checkbox setzt voraus, dass dieselbe Angelegenheit und ein anrechenbarer vorgerichtlicher Auftrag vorliegen. Bei unterschiedlichen Gegenständen, Auftraggebern oder Werten kann die Rechnung komplizierter sein. Ohne vorherige Geschäftsgebühr darf keine fiktive Anrechnung abgezogen werden.

Der Rechner zeigt nur die gerichtliche Gebührenkombination abzüglich Anrechnung. Wenn die gesamte Belastung einschließlich bereits gezahlter außergerichtlicher Rechnung gesucht ist, muss diese Rechnung zusätzlich berücksichtigt werden, wobei die Anrechnung Doppelbelastung begrenzt.

Auslagenpauschale und Umsatzsteuer

Nummer 7002 VV RVG ermöglicht anstelle konkret abgerechneter Post- und Telekommunikationsentgelte eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Der Rechner berechnet die Pauschale aus der Gebührensumme nach Anrechnung und deckelt sie bei 20 Euro. Weitere Auslagen können separat ergänzt werden.

Zu weiteren Auslagen können beispielsweise Aktenversendung, Dokumentenpauschalen, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld oder Übersetzungskosten gehören. Sie folgen eigenen Nummern und werden nicht automatisch aus dem Gegenstandswert berechnet. Das freie Feld addiert einen bereits bekannten Nettobetrag.

Auf Gebühren und steuerpflichtige Auslagen wird regelmäßig Umsatzsteuer erhoben. Der Rechner verwendet standardmäßig 19 Prozent. Ob ein Mandant die Vorsteuer abziehen kann, ändert nicht die Rechnung des Anwalts, aber möglicherweise die wirtschaftliche Nettobelastung. Der dargestellte Bruttobetrag enthält die Steuer vollständig.

Gerichtskosten und eine mögliche Kostenerstattung durch die Gegenseite sind nicht enthalten. „Wer den Prozess gewinnt, zahlt nichts“ ist keine sichere Annahme: Erstattungsumfang, Quoten, Vergleich und Zahlungsfähigkeit der Gegenseite müssen geprüft werden.

Gegenstandswert ist nicht immer der Zahlungsbetrag

Bei einer Geldforderung entspricht der Gegenstandswert häufig der verlangten Hauptforderung. Bei anderen Angelegenheiten wird er nach gesetzlichen Wertvorschriften bestimmt oder geschätzt. In Miet-, Arbeits-, Familien- und Unterlassungssachen gelten besondere Regeln. Zinsen und Nebenforderungen können wertmäßig anders behandelt werden.

Mehrere Gegenstände eines Auftrags können zusammengerechnet werden, soweit das Gesetz dies vorsieht. Teilweise bestehen Höchstwerte oder unterschiedliche Werte für einzelne Gebühren. Eine einzige Zahl im Rechner setzt voraus, dass der maßgebliche Gegenstandswert bereits richtig bestimmt wurde.

Arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz haben außerdem eine wichtige Kostenbesonderheit: Ein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite besteht grundsätzlich nicht wie im gewöhnlichen Zivilprozess. Die gesetzliche Gebühr kann deshalb trotz Obsiegens eigene Belastung bleiben.

Fragen Sie bei Mandatsbeginn nach voraussichtlichem Gegenstandswert, Gebührentatbeständen, Auslagen und möglicher Vergütungsvereinbarung. Eine schriftliche Kosteneinschätzung ist für die persönliche Entscheidung wertvoller als eine isolierte Tabellenzahl.

So prüfen Sie die Schätzung vor einer Entscheidung

Beginnen Sie nicht mit dem gewünschten Ergebnis, sondern mit dem Auftrag: Ging es nur um eine Beratung, um Schriftverkehr mit der Gegenseite oder bereits um ein Gerichtsverfahren? Erst danach wählen Sie das Szenario. Prüfen Sie anschließend, ob der eingegebene Gegenstandswert aus einer Geldforderung stammt oder nach einer besonderen Wertvorschrift bestimmt werden muss. Ein falsch angesetzter Wert verändert jede nachfolgende Gebührenposition.

Vergleichen Sie die Ausgabe zeilenweise mit einer Kostenschätzung oder Rechnung. Die Tabellengebühr muss zur Wertstufe passen; die Summe der Gebührensätze muss dem tatsächlichen Tätigkeitsumfang entsprechen. Kontrollieren Sie besonders, ob eine Geschäftsgebühr bereits berechnet wurde und bei einem anschließenden gerichtlichen Verfahren anzurechnen ist. Weitere Auslagen sollten nicht pauschal geschätzt, sondern mit Beleg oder nachvollziehbarer Grundlage ergänzt werden.

Für einen Kostenvergleich zwischen Klage und Einigung genügt der Bruttobetrag des Rechners nicht. Ergänzen Sie Gerichtskosten, mögliche gegnerische Kosten, Rechtsschutz-Selbstbeteiligung und das Risiko einer nur teilweisen Kostenerstattung. Der wirtschaftliche Streitwert kann außerdem vom rechtlichen Gegenstandswert abweichen: Eine schnelle, verlässliche Lösung kann trotz zusätzlicher Einigungsgebühr günstiger sein als ein langer Prozess.

Bei Unklarheiten sollten Sie die verwendeten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und die Wertberechnung erläutern lassen. Das ist besonders wichtig, wenn mehrere Ansprüche, mehrere Mandanten, verschiedene Verfahrensabschnitte oder eine Vergütungsvereinbarung zusammentreffen. Der Rechner dient dann als strukturierte Fragenliste, nicht als Ersatz für die Prüfung der konkreten Kostennote.

Häufige Fragen zum RVG-Rechner

Was ist eine 1,0-Gebühr?

Sie ist der Grundbetrag aus Anlage 2 RVG für den maßgeblichen Gegenstandswert. Konkrete Tätigkeiten multiplizieren diesen Betrag mit einem Gebührensatz.

Ist die Geschäftsgebühr immer 1,3?

Nein. Nummer 2300 ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5. Mehr als 1,3 setzt eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit voraus; auch ein niedrigerer Satz kann angemessen sein.

Sind Gerichtskosten enthalten?

Nein. Der Rechner schätzt anwaltliche Vergütung. Gerichtsgebühren, Sachverständige, Zeugen und gegnerische Kosten kommen gegebenenfalls hinzu.

Was bedeutet die Anrechnung von 0,65?

Eine vorgerichtliche 1,3-Geschäftsgebühr wird bei derselben Angelegenheit zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Hälfte von 1,3 ist 0,65.

Warum rundet der Rechner auf die nächste Wertstufe?

Die Tabelle gilt jeweils „bis“ zu einem Gegenstandswert. Schon ein Euro oberhalb einer Grenze führt zur nächsten Tabellengebühr.

Kann eine Vergütungsvereinbarung abweichen?

Ja. Stundensatz, Pauschale oder andere zulässige Vereinbarungen können die tatsächliche Vergütung bestimmen. Die gesetzlichen Anforderungen an solche Vereinbarungen sind zu beachten.

References

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