Minijob-Rechner: Verdienstgrenze 2026 berechnen

Rechtsstand 2026 · 603-Euro-Grenze

Minijob Rechner 2026: Netto, Rentenbeitrag und Arbeitgeberkosten

Berechnen Sie einen Minijob mit Verdienstgrenze für Gewerbe oder Privathaushalt. Das Modul trennt Arbeitnehmer-Eigenanteil, pauschale Arbeitgeberabgaben, Jahresverdienst und die maximalen Stunden beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro.

Beschäftigung modellieren

Die 2-%-Pauschsteuer wird im Modell vom Arbeitgeber getragen. Individuelle Lohnsteuer, mehrere Beschäftigungen und Sonderfälle benötigen eine gesonderte Abrechnung.

Monatlicher Modell-Lohnzettel

Auszahlung nach Arbeitnehmer-Rentenanteil578,40 €600,00 € liegen unter der 603-Euro-Grenze 2026.
Arbeitnehmeranteil RV21,60 €
Jahresbrutto im Zeitraum7.200,00 €
Stunden pro Monat43,17 Std.
Arbeitgeberabgaben187,02 €
Arbeitgeber-Gesamtkosten787,02 €
Abgabensatz Arbeitgeber31,17 %

Die Minijob-Grenze 2026 richtig anwenden

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die dynamische Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro im Monat. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das 7.236 Euro regelmäßigem Jahresverdienst. Maßgeblich ist Bruttoarbeitsentgelt vor dem Eigenanteil zur Rentenversicherung. Die Auszahlung nach Abzug ist daher nicht die Zahl, mit der der Minijobstatus beurteilt wird.

603 € monatlich

Durchschnittliche Verdienstgrenze bei einer Beschäftigung über das volle Jahr 2026.

7.236 € jährlich

Regelmäßige Grenze bei zwölf Beschäftigungsmonaten, ohne zulässige unvorhersehbare Ausnahme.

13,90 € je Stunde

Gesetzlicher Mindestlohn 2026; 603 Euro entsprechen rechnerisch rund 43,38 Stunden im Monat.

Der Arbeitgeber beurteilt den voraussichtlichen regelmäßigen Verdienst bei Beginn und bei dauerhaften Änderungen. Dazu gehören sicher zu erwartende Einmalzahlungen wie vertragliches Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Ein Monatslohn von 600 Euro plus garantiertes Weihnachtsgeld von 600 Euro ergibt beispielsweise 7.800 Euro im Jahr und überschreitet die normale Jahresgrenze.

Schwankende Arbeitszeiten sind möglich, wenn der erwartete Durchschnitt die Grenze einhält und das Arbeitsverhältnis nicht künstlich in kurze Vollzeitblöcke und lange Niedriglohnphasen aufgeteilt wird. Dokumentieren Sie Prognose, Arbeitsvertrag und tatsächliche Entgelte.

Arbeitnehmer-Netto im vereinfachten Modell

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung; der Arbeitnehmer ergänzt regelmäßig 3,6 Prozent bis zum Gesamtbeitrag von 18,6 Prozent. Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil 5 Prozent, sodass der Arbeitnehmer regelmäßig 13,6 Prozent trägt.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann beantragt werden. Dann entfällt der Arbeitnehmer-Eigenanteil, während der Arbeitgeber seinen Pauschalbeitrag weiter zahlt. Die Befreiung verändert jedoch Ansprüche und Wartezeiten. Seit Juli 2026 kann eine frühere Befreiung unter gesetzlichen Voraussetzungen einmalig für die Zukunft aufgehoben werden. Lassen Sie Auswirkungen auf Erwerbsminderungs-, Reha- und Altersrentenansprüche erläutern, bevor Sie nur die höhere momentane Auszahlung betrachten.

Modell-Auszahlung:

Monatsbrutto − Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung

Bei 600 Euro im Gewerbe: 600,00 € − 3,6 % = 578,40 €.

Verdient eine rentenversicherungspflichtige Person weniger als 175 Euro monatlich, kann die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage greifen. Der volle Mindestbeitrag beträgt 18,6 Prozent von 175 Euro, also 32,55 Euro. Davon wird der tatsächliche Arbeitgeberanteil abgezogen. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn mehrere Beschäftigungen zusammen die Mindestbasis erreichen. Das Modul berücksichtigt die Mindestbasis als Standardszenario, kann aber Ihre Mehrfachbeschäftigung nicht erkennen.

Arbeitgeberabgaben im Gewerbe

Für einen gewerblichen Minijob mit gesetzlich krankenversicherter Person setzt die Modellrechnung 2026 folgende Prozentsätze an: 13 Prozent pauschale Krankenversicherung, 15 Prozent pauschale Rentenversicherung, 0,80 Prozent Umlage U1, 0,22 Prozent Umlage U2, 0,15 Prozent Insolvenzgeldumlage und 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer. Zusammen sind das 31,17 Prozent des Bruttolohns.

Bei 600 Euro ergeben sich 187,02 Euro modellierte Abgaben und damit 787,02 Euro Gesamtkosten. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise Berufsgenossenschaft sind zusätzlich zu beachten und nicht enthalten. Auch individuelle Besteuerung statt der 2-Prozent-Pauschsteuer, tarifliche Leistungen, Arbeitsmittel, Lohnabrechnung und bezahlte Ausfallzeiten können die tatsächlichen Kosten erhöhen.

Abgabe Gewerbe 2026ModellsatzWichtige Voraussetzung
Krankenversicherung13 %nur bei gesetzlichem Krankenversicherungsschutz
Rentenversicherung15 %auch bei Arbeitnehmer-Befreiung
Umlage U10,80 %Arbeitgeberaufwand bei Krankheit
Umlage U20,22 %Mutterschaftsaufwendungen
Insolvenzgeld0,15 %gewerblicher Bereich
Pauschsteuer2 %wenn diese Besteuerung gewählt wird

Besonderheiten im Privathaushalt

Das Haushaltsscheckverfahren verwendet niedrigere Pauschalbeiträge: regelmäßig 5 Prozent Krankenversicherung, 5 Prozent Rentenversicherung, 0,80 Prozent U1, 0,22 Prozent U2, 1,60 Prozent gesetzliche Unfallversicherung und 2 Prozent Pauschsteuer. Bei gesetzlich krankenversicherter Haushaltshilfe ergibt das höchstens 14,62 Prozent Arbeitgeberabgaben. Ist kein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag geschuldet, reduziert das Modell den Satz um fünf Prozentpunkte.

Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung ist mit 13,6 Prozent höher als im Gewerbe. Bei einem Monatsverdienst unter 175 Euro kann auch hier die Mindestbeitragsbasis die Auszahlung stärker mindern. Der Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale bleibt für Anmeldung und konkrete Abrechnung maßgeblich.

Privathaushalte können für angemeldete haushaltsnahe Minijobs eine Steuerermäßigung nach den jeweils geltenden Voraussetzungen prüfen. Diese mögliche Einkommensteuerwirkung wird nicht von den monatlichen Arbeitgeberkosten dieses Moduls abgezogen, weil Anspruch, Höchstbetrag und persönliche Steuerfestsetzung gesondert zu beurteilen sind.

Stundenlohn, Arbeitszeit und Mindestlohn

Die Verdienstgrenze ist keine Erlaubnis, beliebig viele Stunden für 603 Euro arbeiten zu lassen. Der Stundenlohn muss mindestens dem gesetzlichen oder einem höheren einschlägigen Branchenmindestlohn entsprechen. Bei 13,90 Euro ergeben 603 Euro rund 43,38 Stunden pro Monat. Mit 15 Euro Stundenlohn sind es 40,20 Stunden.

Bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung sind Arbeitsentgelt. Sie dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass nur tatsächlich geleistete Stunden bezahlt werden. Bei Arbeit auf Abruf soll der Vertrag eine wöchentliche und tägliche Dauer festlegen. Fehlt die Wochenarbeitszeit, kann nach § 12 TzBfG eine gesetzliche Fiktion von 20 Wochenstunden entstehen, die mit der Minijobgrenze kollidiert.

Führen Sie zeitnahe Arbeitszeitaufzeichnungen mit Beginn, Ende und Dauer. Der Rechner teilt nur Monatsbrutto durch Stundenlohn; er erstellt keinen rechtssicheren Dienstplan und berücksichtigt keine Zuschläge oder Arbeitszeitkonten.

Grenze überschreiten: planbar oder unvorhersehbar

Vorhersehbare Überschreitungen, etwa saisonale Mehrarbeit oder vertraglich zugesagte Sonderzahlung, gehören in die regelmäßige Prognose. Wird dadurch die Grenze überschritten, liegt grundsätzlich kein Minijob mit Verdienstgrenze vor. Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein anderer Tatbestand mit Zeitgrenzen und darf nicht nachträglich als Etikett gewählt werden.

Für unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten besteht eine begrenzte Ausnahme. Innerhalb eines Zeitjahres darf die monatliche Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten jeweils um bis zu weitere 603 Euro überschritten werden. Damit sind 2026 höchstens 1.206 Euro in einem solchen Ausnahmemonat möglich. Krankheitsvertretung kann unvorhersehbar sein; regelmäßig geplante Saisonspitze ist es nicht.

Bei zweimaligem maximalem Ausnahmeverdienst kann die Summe rechnerisch 8.442 Euro erreichen. Das ist keine neue allgemeine Jahresgrenze. Anlass, Betrachtungszeitraum und Monate müssen dokumentiert werden. Das Ergebnisfeld warnt bei einem regelmäßigen Monatsbrutto über 603 Euro und behandelt es nicht als zulässige Ausnahme.

Mehrere Jobs, Hauptbeschäftigung und Steuer

Mehrere Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden für die Entgeltgrenze zusammengerechnet. Überschreitet die Summe regelmäßig 603 Euro, können alle Beschäftigungen versicherungspflichtig werden. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich nur der zuerst aufgenommene Minijob privilegiert; weitere werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Arbeitgeber müssen deshalb nach anderen Beschäftigungen fragen.

Die 2-Prozent-Pauschsteuer umfasst regelmäßig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Arbeitgeber können sie tragen oder arbeitsvertraglich auf den Beschäftigten abwälzen, soweit rechtlich zulässig. Alternativ kann nach individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. Dieses Modul setzt zur klaren Vergleichbarkeit die vom Arbeitgeber getragene Pauschsteuer an. Bei individueller Besteuerung ist die Nettoauszahlung nicht aus dem Minijoblohn allein bestimmbar.

Abrechnungshinweis: Die Ergebnisse sind eine Planungsrechnung mit Rechtsstand 2026. Anmeldung, Versicherungsstatus, Steuerwahl, Mindestbeitrag und Zusammenrechnung müssen Arbeitgeber beziehungsweise Einzugsstelle im Einzelfall prüfen.

Arbeitsrechte gelten auch im Minijob

Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter Krankheit und Bezahlung ausfallender Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen. Eine Schlechterstellung allein wegen der Teilzeit ist ohne sachlichen Grund unzulässig.

Der Urlaubsanspruch wird nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den Stunden pro Tag umgerechnet. Wer zwei Tage pro Woche arbeitet und bei einer Fünf-Tage-Vollzeitregel 30 Urlaubstage gelten, erhält im entsprechenden Verhältnis zwölf Urlaubstage. Jeder Urlaubstag deckt einen planmäßigen Arbeitstag ab.

Ein schriftlicher Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen sollte Monats- oder Stundenlohn, Arbeitszeit, Urlaub, Tätigkeit, Beginn und Kündigungsregeln enthalten. Bewahren Sie Abrechnungen und Arbeitszeitnachweise auf. Das schützt beide Seiten bei Grenzprüfung und Entgeltansprüchen.

Mindestbeitrag bei sehr kleinem Verdienst: Beispiel

Eine gewerbliche Minijobberin verdient 100 Euro im Monat, ist rentenversicherungspflichtig und unterliegt der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der volle Mindestbeitrag beträgt 32,55 Euro. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent aus dem tatsächlichen Lohn, also 15 Euro. Der rechnerische Arbeitnehmeranteil beträgt damit 17,55 Euro und nicht nur 3,60 Euro. Die Modellauszahlung sinkt auf 82,45 Euro.

Im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber bei 100 Euro fünf Euro Rentenpauschale. Der Arbeitnehmeranteil zur Mindestbasis wäre 27,55 Euro. Ausnahmen können gelten, etwa wenn eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht oder mehrere Minijobs zusammen mindestens 175 Euro erreichen. Deshalb sollte ein überraschend hoher Abzug mit der Minijob-Zentrale beziehungsweise Abrechnung geklärt werden.

Die Mindestbasis zeigt, warum „Brutto minus 3,6 Prozent“ nicht für jeden Gewerbe-Minijob stimmt. Das Modul wendet sie automatisch an, kann zusätzliche Beschäftigungen aber nicht sehen.

Monatliche Prüfroutine für Arbeitgeber

Vergleichen Sie Sollstunden, tatsächliche Stunden und Entgeltansprüche einschließlich Urlaub, Krankheit, Feiertag und Zuschlägen. Aktualisieren Sie die regelmäßige Prognose, wenn sich Stundenlohn, Arbeitszeit oder vertragliche Sonderzahlungen dauerhaft ändern. Prüfen Sie bei jeder neuen Erklärung, ob weitere Beschäftigungen bestehen und ob sich der Krankenversicherungsstatus geändert hat.

Dokumentieren Sie unvorhersehbare Mehrarbeit mit Anlass und Betrachtungszeitraum. Eine nachträgliche Notiz ohne Beleg reicht bei einer Betriebsprüfung möglicherweise nicht. Anmeldung, Beitragsnachweis und Zahlung müssen fristgerecht erfolgen. Bei Privathaushalten übernimmt das Haushaltsscheckverfahren zentrale Schritte, ersetzt aber keinen Arbeitsvertrag oder Arbeitszeitnachweis.

Zum Jahreswechsel sind Mindestlohn, dynamische Verdienstgrenze und Umlagesätze neu zu prüfen. Verwenden Sie einen 2026-Rechner nicht unverändert für 2027.

Häufige Fragen zum Minijob Rechner 2026

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Sie beträgt durchschnittlich 603 Euro brutto im Monat beziehungsweise 7.236 Euro bei zwölf Monaten regelmäßiger Beschäftigung.

Ist ein Minijob brutto gleich netto?

Nicht immer. Bei Rentenversicherungspflicht zahlt der Beschäftigte regelmäßig 3,6 Prozent im Gewerbe oder 13,6 Prozent im Privathaushalt, gegebenenfalls unter Beachtung eines Mindestbeitrags.

Wie viele Stunden darf ich 2026 arbeiten?

Bei 13,90 Euro Mindestlohn entsprechen 603 Euro rund 43,38 Stunden monatlich. Ein höherer Stundenlohn reduziert die mögliche Stundenzahl.

Darf ich mehr als 603 Euro verdienen?

Planbare Schwankungen sind innerhalb einer korrekten Jahresprognose möglich. Eine zusätzliche Ausnahme gilt nur für höchstens zwei unvorhersehbare Überschreitungsmonate bis maximal 1.206 Euro.

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber?

Im gewerblichen Standardmodell mit gesetzlicher Krankenversicherung und Pauschsteuer sind es 31,17 Prozent zusätzlich, zuzüglich Unfallversicherung und weiterer betrieblicher Kosten.

Soll ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen?

Das ist eine individuelle Entscheidung. Die höhere heutige Auszahlung steht möglichen Nachteilen bei Wartezeiten, Reha- und Rentenansprüchen gegenüber.

References

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