Stand Juli 2026 · bestehende Familienleistungen
Kindergrundsicherung Rechner 2026: aktuelle Leistungen realistisch bündeln
Eine eigenständige Kindergrundsicherung nach dem früheren Gesetzentwurf ist 2026 nicht in Kraft. Dieser Rechner zeigt deshalb keine fiktive Leistung. Er addiert das aktuelle Kindergeld von 259 Euro je Kind mit von Ihnen bereits ermitteltem Kinderzuschlag, Wohngeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss und weiteren Beträgen. Ansprüche müssen jeweils bei der zuständigen Stelle geprüft werden.
Monatliche Familienleistungen
Monatliche Summe im Szenario
1.018,00 €Bestehende Leistungen, keine separate Kindergrundsicherung
Warum diese Seite keine erfundene Kindergrundsicherung berechnet
Der Begriff „Kindergrundsicherung“ stammt aus einem politischen Reformvorhaben, das Kindergeld und weitere Leistungen neu ordnen sollte. Der damalige Gesetzentwurf wurde in der 20. Wahlperiode nicht abgeschlossen. Eine 2026 veröffentlichte Abschlussbegründung des Petitionsausschusses hält fest, dass die Bundesregierung der 21. Wahlperiode das Vorhaben nicht weiterverfolgt.
Damit gibt es im Juli 2026 keinen gesetzlichen „Kindergrundsicherungsbetrag“, den man aus Einkommen und Kinderzahl verbindlich ausrechnen könnte. Eine Seite, die einfach Garantie- und Zusatzbetrag aus einem alten Entwurf addiert, würde eine nicht geltende Rechtslage darstellen. Für Familien sind stattdessen die tatsächlich bestehenden Leistungen maßgeblich.
Der Rechner bündelt nur Beträge, die Sie getrennt ermittelt oder bewilligt bekommen haben. Das automatische Kindergeld verwendet den aktuellen Wert 259 Euro je berechtigtem Kind im Jahr 2026. Beim Kinderzuschlag prüft er lediglich, ob die Eingabe den theoretischen Höchstbetrag von 297 Euro je Kind überschreitet.
Kindergeld 2026
Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld nach Angaben der Bundesregierung 259 Euro monatlich für jedes berechtigte Kind. Bestehende Empfänger mussten für die Erhöhung von 255 auf 259 Euro keinen neuen Antrag stellen. Der Rechner multipliziert diesen Betrag mit der eingegebenen Zahl kindergeldberechtigter Kinder.
Die Kinderzahl allein beweist keinen Anspruch. Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt; für ältere Kinder gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa Ausbildung, Studium, Übergangszeit oder Arbeitssuche und jeweilige Altersgrenzen. Bei getrennten Eltern wird es an die berechtigte Person ausgezahlt, nicht automatisch an beide Haushalte.
Kindergeld und Kinderfreibeträge werden im Einkommensteuerverfahren über eine Günstigerprüfung miteinander verglichen. Der Freibetrag ist keine zusätzliche monatliche Auszahlung neben dem Kindergeld. Diese Seite addiert daher keinen Kinderfreibetrag zum Familienbudget.
Kinderzuschlag bis 297 Euro je Kind
Der Kinderzuschlag, kurz KiZ, richtet sich an Eltern, deren Einkommen grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber nicht oder nur knapp für den gesamten Familienbedarf. Er beträgt seit 1. Januar 2025 bis zu 297 Euro pro Kind und Monat; darin ist der Sofortzuschlag enthalten. Der Höchstbetrag wird nicht automatisch an jede Familie gezahlt.
Einkommen der Eltern über ihrem eigenen Bedarf kann den Zuschlag verringern. Auch Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente, wird berücksichtigt; laut Familienportal wird solches Kindeseinkommen grundsätzlich zu 45 Prozent angerechnet. Wohnkosten, Haushaltsgröße, Vermögen und weitere Voraussetzungen beeinflussen die Prüfung.
Nutzen Sie den KiZ-Lotsen der Familienkasse für eine Vorprüfung und stellen Sie anschließend den Antrag. In dieses Modul gehört der dort geschätzte oder bewilligte Gesamtbetrag für alle Kinder, nicht 297 Euro mal Kinderzahl ohne Prüfung.
Beispiel für zwei Kinder
Bei zwei kindergeldberechtigten Kindern entstehen 2 × 259 Euro = 518 Euro Kindergeld. Wird ein tatsächlich ermittelter Kinderzuschlag von insgesamt 300 Euro und Wohngeld von 200 Euro eingegeben, beträgt die monatliche Szenariosumme 1.018 Euro. Für zwölf Monate ergibt die einfache Hochrechnung 12.216 Euro.
Der theoretische KiZ-Höchstbetrag für zwei Kinder liegt bei 594 Euro. Die Eingabe von 300 Euro bleibt darunter, beweist aber nicht, dass die Familienkasse diesen Betrag bewilligt. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und andere Leistungen stehen im Beispiel auf null. Der Rechner weist 509 Euro pro Kind aus, doch diese Division ist nur eine Budgetkennzahl: Wohngeld gehört zum Haushalt und ist nicht rechtlich jedem Kind hälftig zugeordnet.
Ändert sich während des Jahres ein Anspruch, darf die Monatszahl nicht unverändert mit zwölf multipliziert werden. Bewilligungszeiträume, Geburt, Auszug, Einkommensänderung oder eine neue Mietbelastung können die Leistung verändern.
Wohngeld und Kinderzuschlag zusammendenken
Familien mit Kinderzuschlag können häufig zugleich Wohngeld beziehen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Wohngeld hängt von berücksichtigungsfähiger Haushaltsgröße, Gesamteinkommen, Miete oder Belastung und der Mietenstufe ab. Es ist keine feste Pauschale pro Kind. Übernehmen Sie einen Wert nur aus einem aktuellen Wohngeldrechner oder Bescheid.
Die Kombination soll vermeiden, dass ein Haushalt allein wegen niedrigen Einkommens auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen ist. Ob Kinderzuschlag plus Wohngeld tatsächlich den Bedarf deckt, wird in der jeweiligen Prüfung betrachtet. Ein frei gewählter Betrag auf dieser Seite kann diese Wechselwirkung nicht simulieren.
Wer bereits Grundsicherung für denselben Bedarf bezieht, darf Leistungen nicht unkritisch addieren. Einkommen und vorrangige Leistungen werden dort berücksichtigt. Melden Sie Bewilligungen und Änderungen den zuständigen Stellen, damit keine Überzahlung entsteht.
Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
Unterhalt ist eine Leistung des anderen Elternteils und richtet sich nach Unterhaltsrecht, Einkommen, Alter des Kindes und weiteren Umständen. Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen, unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt zahlt und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Beide Beträge können die Kinderzuschlagsberechnung beeinflussen. Das Familienportal nennt Unterhalt und Unterhaltsvorschuss ausdrücklich als Beispiele für Kindeseinkommen, das nicht vollständig, sondern grundsätzlich zu 45 Prozent angerechnet wird. Geben Sie auf dieser Seite dennoch den tatsächlich zufließenden Bruttobetrag als Budgetposition ein; eine KiZ-Anrechnung wird hier nicht erneut berechnet.
Damit keine Doppelzählung entsteht, muss der eingetragene KiZ-Wert bereits unter Berücksichtigung des Kindeseinkommens ermittelt sein. Addieren Sie nicht zusätzlich einen alten KiZ-Höchstwert, der von einem Szenario ohne Unterhalt stammt.
Bildung und Teilhabe sowie Kita-Gebühren
Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, kann für Kinder zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Dazu können Mittagessen in Schule oder Kita, Schulbedarf, Ausflüge, Lernförderung, Schülerbeförderung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gehören. Diese Leistungen sind häufig zweckgebunden und werden nicht als frei verfügbares monatliches Geld ausgezahlt.
Bezieher des Kinderzuschlags können sich nach Angaben des Familienportals außerdem von Kita-Gebühren befreien lassen. Die konkrete Umsetzung erfolgt örtlich. Eine eingesparte Gebühr verbessert das Haushaltsbudget, ist aber keine Zahlung, die ohne Weiteres in das Feld „weitere Leistung“ gehört.
Führen Sie Geldleistungen und Sach- oder Kostenübernahmen getrennt. So bleibt erkennbar, welcher Betrag auf dem Konto eingeht und welche Ausgabe durch einen Antrag entfällt. Für eine realistische Familienplanung sind beide Effekte wichtig.
Keine Doppelzählung im Haushaltsbudget
| Position | Hier eintragen? | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Kindergeld | automatisch | noch einmal unter „weitere“ hinzufügen |
| Kinderzuschlag | ermittelter Gesamtbetrag | 297 Euro ohne Anspruchsprüfung verwenden |
| Wohngeld | aktueller Haushaltsbetrag | als Betrag je Kind multiplizieren |
| Unterhaltsvorschuss | tatsächlicher Zufluss | KiZ-Anrechnung ignorieren |
| Bildung und Teilhabe | meist separat dokumentieren | Sachleistung als Bargeld behandeln |
| Grundsicherung | nicht blind addieren | vorrangige Leistungen doppelt zählen |
Erstellen Sie für jeden Monat eine Zeile mit Bescheidzeitraum und tatsächlichem Zahlungseingang. Nachzahlungen gehören dem Zeitraum zu, für den sie bewilligt wurden, und sollten nicht als dauerhaftes Monatseinkommen fortgeschrieben werden.
Anträge und Nachweise
Kindergeld und Kinderzuschlag werden von der Familienkasse bearbeitet. Wohngeld wird bei der örtlichen Wohngeldbehörde beantragt. Unterhaltsvorschuss ist regelmäßig Sache des Jugendamts. Bildung und Teilhabe kann je nach Kommune über unterschiedliche Stellen laufen. Ein gemeinsamer Rechner ersetzt diese getrennten Verfahren nicht.
Typische Nachweise umfassen Identität, Haushaltszugehörigkeit, Kindergeldberechtigung, Einkommen, Miete, Unterhalt und Vermögen. Reichen Sie nur die für das Verfahren verlangten Unterlagen über sichere Wege ein. Bewahren Sie Antragsdatum, Eingangsbestätigung und Bescheide auf.
Fragen Sie bei unklaren Einkommensschwankungen nach, welcher Zeitraum gilt. Selbstständigkeit, Elterngeld, Krankengeld, einmalige Zahlungen oder ein Jobwechsel können besondere Nachweise erfordern. Eine grobe Monatszahl darf nicht die tatsächliche Berechnung ersetzen.
Bescheide zeitlich abgleichen
Kinderzuschlag wird für einen bestimmten Bewilligungszeitraum festgesetzt; das BMAS nennt aktuell regelmäßig sechs Monate. Wohngeld kann einen anderen Zeitraum haben. Wenn beide Bescheide nicht am selben Tag beginnen, braucht die Haushaltsplanung getrennte Monatswerte.
Kontrollieren Sie Kinderzahl, Einkommen, Miete und Anrechnungsbeträge. Bei Änderungen können Mitteilungspflichten bestehen. Zu viel gezahlte Leistungen können zurückgefordert werden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Behörden jede Änderung automatisch voneinander erfahren.
Für einen Rechtsbehelf gelten die im Bescheid genannten Fristen. Ein Onlineergebnis ist kein Ersatz für eine fristgerechte Rückfrage oder einen Widerspruch. Beratungsstellen können helfen, die Berechnung nachzuvollziehen.
Was der Pro-Kind-Wert nicht bedeutet
Die Ausgabe „rechnerisch je Kind“ teilt lediglich die gesamte eingegebene Summe durch die Kinderzahl. Wohngeld deckt Wohnkosten des Haushalts und lässt sich rechtlich nicht einfach jedem Kind zu gleichen Teilen zuweisen. Auch Unterhalt kann nur für ein bestimmtes Kind bestimmt sein.
Nutzen Sie die Kennzahl höchstens für eine grobe Haushaltsübersicht. Für Unterhaltsrecht, Sozialleistungsanrechnung oder Konten der Kinder müssen die tatsächlichen Zuordnungen beachtet werden. Eine gleiche Division verändert keine Zweckbindung.
Sozialrechtlicher Hinweis: Das Ergebnis ist eine Addition eingegebener Leistungen, keine Anspruchsprüfung, kein Bescheid und keine Rechtsberatung.
Speichern Sie zu jeder Zahl den zugehörigen Bescheid und dessen Gültigkeitsmonat. So lässt sich die Planung aktualisieren, ohne einen abgelaufenen Betrag versehentlich fortzuführen.
Häufige Fragen zur Kindergrundsicherung 2026
Gibt es 2026 eine Kindergrundsicherung?
Nein, der frühere Gesetzentwurf wurde nicht abgeschlossen und wird von der aktuellen Bundesregierung nicht weiterverfolgt.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Es beträgt 259 Euro monatlich je berechtigtem Kind.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Bis zu 297 Euro je Kind und Monat, abhängig von Einkommen, Bedarf und weiteren Voraussetzungen.
Ist Wohngeld im KiZ enthalten?
Nein. Es ist eine eigene Leistung mit eigener Berechnung und eigenem Antrag.
Kann ich den Höchstbetrag einfach eintragen?
Nur als ausdrücklich hypothetisches Szenario. Für die Haushaltsplanung sollte der im KiZ-Lotsen oder Bescheid ermittelte Betrag verwendet werden.
Zählt Bildung und Teilhabe als monatliches Geld?
Oft nicht. Viele Leistungen sind zweckgebundene Kostenübernahmen oder Sachleistungen und sollten separat dokumentiert werden.