HOAI-Rechner für Tafelspanne, Leistungsphasen und Zuschläge
Übertragen Sie Basis- und oberen Honorartafelwert aus dem einschlägigen Leistungsbild. Das Modul interpoliert innerhalb dieser Spanne, wendet den vereinbarten Leistungsphasenanteil, Umbauzuschlag, Nebenkosten und Umsatzsteuer an.
Vertragliche Bausteine
Die Tafelwerte müssen bereits zum richtigen Leistungsbild, zur Honorarzone und zu den anrechenbaren Kosten passen. Dieser Rechner ersetzt bewusst keine vollständige Tafel- oder Zonenbestimmung.
Rechenprotokoll
Was die HOAI heute leistet
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beschreibt Leistungsbilder, Grundleistungen, Leistungsphasen, Honorarzonen und Honorartafeln. Die Werte der Tafeln sind nach § 2a Orientierungswerte. Das konkrete Honorar richtet sich nach der Vereinbarung der Vertragsparteien in Textform.
Damit ist ein HOAI-Rechner keine staatliche Preisfreigabe und keine automatische Rechnung. Er kann die Struktur einer Vereinbarung nachvollziehbar machen. Entscheidend bleiben Vertragsinhalt, tatsächlich übertragene Leistungen, anrechenbare Kosten, Honorarzone, besondere Leistungen, Zuschläge und Änderungen während des Projekts.
Das Modul setzt dort an, wo Basis- und oberer Tafelwert bereits ermittelt sind. Es vermeidet eine scheinbar universelle Tabelle, weil Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und technische Ausrüstung unterschiedliche Leistungsbilder und Tafeln besitzen.
Basis- und oberer Honorarsatz
Die Honorartafeln enthalten für definierte Kosten- oder Flächenwerte eine Spanne. Der untere Wert heißt Basishonorarsatz, der obere Wert oberer Honorarsatz. Beide hängen vom einschlägigen Leistungsbild und der Honorarzone ab.
Die Eingabe „Position in der Spanne“ ist eine Rechenkonvention des Moduls. Null Prozent entspricht dem Basiswert, 100 Prozent dem oberen Wert und 50 Prozent der Mitte. Die HOAI schreibt damit nicht automatisch eine bestimmte Position vor; sie muss aus der Vereinbarung hervorgehen.
Bei 60.000 und 75.000 Euro ergibt die Mitte 67.500 Euro. Dieser Wert bezieht sich auf 100 Prozent der zum Tafelhonorar gehörenden Grundleistungen, bevor Teilbeauftragung und Zuschläge berücksichtigt werden.
Anrechenbare Kosten richtig bestimmen
Anrechenbare Kosten sind nicht einfach die gesamten Projektkosten. Für Gebäude nennt § 33 grundsätzlich die Kosten der Baukonstruktion. Kosten technischer Anlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant oder überwacht, können bis zu einer Schwelle vollständig und darüber teilweise anrechenbar sein. Herrichten, nichtöffentliche Erschließung, Ausstattung oder Kunstwerke können je nach Mitwirkung ausgeschlossen sein.
Andere Leistungsbilder haben eigene Grundlagen. Bei Freianlagen, Ingenieurbauwerken oder technischer Ausrüstung gelten andere Kostengruppen und Regelungen. Kostenberechnung und Kostenanschlag müssen zum vorgesehenen Berechnungszeitpunkt passen.
Das Modul fragt nicht nach anrechenbaren Kosten, weil es die daraus bereits abgelesenen oder interpolierten Tafelwerte übernimmt. Dokumentieren Sie dennoch Kostenstand, DIN-Kostengruppen, Preisbasis und Abgrenzungen, damit die Eingaben später nachvollziehbar bleiben.
Honorarzone und Bewertungsmerkmale
Honorarzonen bilden den Schwierigkeitsgrad ab. Bei Gebäuden reichen sie von Zone I mit sehr geringen bis Zone V mit sehr hohen Anforderungen. § 35 nennt Merkmale wie Einbindung in die Umgebung, Funktionsbereiche, Gestaltung, Konstruktion, technische Ausrüstung und Ausbau.
Wenn Merkmale mehrere Zonen berühren, werden Bewertungspunkte ermittelt. Die Objektlisten der Anlagen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Eine selbst gewählte „mittlere Zone“ ohne Prüfung kann den gesamten Tafelwert verschieben.
Innenräume haben eigene Bewertungsmerkmale, etwa Lichtgestaltung, Raumzuordnung, Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Details. Eine Zone ist daher objekt- und leistungsbezogen, nicht bloß eine allgemeine Qualitätsstufe des Büros.
Leistungsphasen bei Gebäuden
| LPH | Gebäude | Kernbezeichnung |
|---|---|---|
| 1 | 2 % | Grundlagenermittlung |
| 2 | 7 % | Vorplanung |
| 3 | 15 % | Entwurfsplanung |
| 4 | 3 % | Genehmigungsplanung |
| 5 | 25 % | Ausführungsplanung |
| 6 | 10 % | Vorbereitung der Vergabe |
| 7 | 4 % | Mitwirkung bei der Vergabe |
| 8 | 32 % | Objektüberwachung |
| 9 | 2 % | Objektbetreuung |
Die Prozentsätze ergeben zusammen 100 Prozent. Innenräume unterscheiden sich bei einzelnen Phasen. Andere Leistungsbilder haben eigene Gewichtungen. Tragen Sie daher den aus der konkreten Beauftragung summierten Anteil ein, nicht automatisch 100.
Teilbeauftragung und Teilleistungen
Werden nicht alle Leistungsphasen übertragen, dürfen nur die vorgesehenen Prozentsätze für die übertragenen Phasen berechnet und vereinbart werden. Werden innerhalb einer Phase nicht alle Grundleistungen übertragen, muss der angemessene Anteil dieser Phase beurteilt werden.
Ein pauschales Halbieren der Phase kann falsch sein, wenn die entfallene Leistung wenig oder besonders viel Aufwand ausmacht. Besondere Leistungen sind nicht automatisch in den Prozentsätzen der Grundleistungen enthalten und können separat vereinbart werden.
Das Feld „Leistungsphasenanteil“ multipliziert den vollen Tafelwert linear. Es dokumentiert keine Leistungsbeschreibung. Eine belastbare Vereinbarung benennt Phasen, Grundleistungen, Besondere Leistungen, Schnittstellen und Mitwirkungspflichten.
Umbau- und Modernisierungszuschlag
Umbau- und Modernisierungsleistungen können wegen Bestandserkundung, Eingriffen in vorhandene Konstruktion und erschwerter Planung einen Zuschlag rechtfertigen. Bei Gebäuden kann bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent in Textform vereinbart werden; bei Innenräumen kann er bis 50 Prozent reichen.
Wird bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kein Zuschlag in Textform vereinbart, enthält § 6 eine Regelung von 20 Prozent. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, prüft der Rechner nicht. Neubauten erhalten nicht allein wegen hoher Komplexität einen Umbauzuschlag.
Das Modul wendet den Prozentsatz auf den Honoraranteil der beauftragten Grundleistungen an. Andere Berechnungsgrundlagen oder vertragliche Reihenfolgen müssen entsprechend angepasst werden.
Nebenkosten, Umsatzsteuer und Besondere Leistungen
Post, Vervielfältigung, Reisen oder Baustellenbüro können nach Vereinbarung pauschal oder nach Einzelnachweis vergütet werden.
Sie wird auf das Nettohonorar einschließlich steuerpflichtiger Nebenkosten angewendet, sofern die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.
Sie sind außerhalb der Grundleistungsprozente gesondert zu beschreiben und zu vergüten.
Das Nebenkostenfeld ist ein fester Nettobetrag. Es berechnet keine Kilometer, Tage oder prozentuale Pauschale. Besondere Leistungen besitzen kein eigenes Feld; addieren Sie sie erst, wenn Umfang und Vergütung vertraglich geklärt sind.
Bei grenzüberschreitenden Leistungen, Kleinunternehmerregelung oder abweichender steuerlicher Behandlung kann der Umsatzsteuersatz anders sein. Die Eingabe ist deshalb frei veränderbar.
Honorarvereinbarung in Textform
§ 7 HOAI stellt auf die Vereinbarung in Textform ab. Fehlt eine Vereinbarung über die Honorarhöhe in Textform, gilt für Grundleistungen grundsätzlich der jeweilige Basishonorarsatz, der sich aus den Honorargrundlagen ergibt. Gegenüber Verbrauchern bestehen zusätzliche Hinweispflichten dazu, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann.
Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit erkennbarer erklärender Person; eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht zwingend. Vertragliche Wirksamkeit und Auslegung hängen dennoch vom konkreten Austausch ab.
Dokumentieren Sie Leistungsbild, Objekt, Kostenbasis, Zone, Phasen, Spannenposition, Zuschläge, Nebenkosten, Besondere Leistungen und Änderungsmechanismus gemeinsam. Eine bloße Endsumme erschwert spätere Prüfung.
Planungsänderungen und mehrere Objekte
Ändert sich der Leistungsumfang oder die anrechenbaren Kosten, kann § 10 eine Anpassung der Honorarberechnungsgrundlage verlangen. Zusätzliche Wiederholungsleistungen, Varianten oder Terminverschiebungen sollten nicht stillschweigend in einer ursprünglichen Pauschale verschwinden.
Mehrere Objekte werden grundsätzlich getrennt berechnet, wenn die HOAI keine besondere Zusammenfassung oder Minderungsregel vorsieht. Gleichartige Objekte unter gleichen Bedingungen können besondere Regelungen auslösen. Gebäude und Freianlagen oder Gebäude und Innenräume haben zusätzliche Abgrenzungen.
Das Modul rechnet genau einen Honorarkern. Für mehrere Objekte oder Nachträge erstellen Sie getrennte Rechenblöcke und führen sie anschließend in einer prüfbaren Gesamtrechnung zusammen.
Rechenbeispiel lesen
Angenommen, die passenden Tafelwerte liegen bei 60.000 bis 75.000 Euro und die Parteien vereinbaren die Mitte. Der volle Orientierungswert beträgt 67.500 Euro. Sind Phasen im Umfang von 94 Prozent übertragen, bleiben 63.450 Euro.
Ein vereinbarter Umbauzuschlag von 20 Prozent fügt 12.690 Euro hinzu. Zusammen mit 1.500 Euro Nebenkosten entstehen 77.640 Euro netto. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer werden 14.751,60 Euro ausgewiesen; brutto sind es 92.391,60 Euro.
Das Beispiel zeigt die Reihenfolge, aber nicht, dass jede dieser Annahmen rechtlich oder sachlich für Ihr Projekt passt. Schon eine andere Zone, ein anderes Leistungsbild oder eine abweichende Leistungsphase verändert die Ausgangswerte.
Prüfliste vor Rechnungsfreigabe
- Leistungsbild und Objektabgrenzung stimmen.
- Anrechenbare Kosten sind nach einschlägiger Vorschrift dokumentiert.
- Honorarzone ist mit Merkmalen und Objektliste begründet.
- Tafelinterpolation oder übernommene Werte sind rechnerisch nachvollziehbar.
- Nur tatsächlich beauftragte Grundleistungen sind enthalten.
- Zuschlag, Besondere Leistungen und Nebenkosten sind vereinbart.
- Änderungen und bereits gezahlte Abschläge sind berücksichtigt.
- Umsatzsteuer und Rechnungsanforderungen sind korrekt.
Vertragshinweis: HOAI- und Architektenverträge können erhebliche rechtliche Folgen haben. Dieses Rechenmodul strukturiert Zahlen, ersetzt aber keine Prüfung durch fachkundige Projektsteuerung, Honorarberatung oder Rechtsberatung.
Interpolation zwischen Tabellenzeilen
Liegt die anrechenbare Kostensumme zwischen zwei Tabellenwerten, sieht § 13 eine lineare Interpolation vor. Dabei werden zunächst für die untere und obere Kostengrenze die passenden Honorarbeträge derselben Zone und desselben Satzes gewählt. Der Kostenabstand des Projekts wird ins Verhältnis zur gesamten Tabellenstufe gesetzt; derselbe Anteil wird auf den Honorarunterschied übertragen.
Diese Kosteninterpolation ist von der im Modul verwendeten Position innerhalb der Honorarspanne zu unterscheiden. Zuerst werden Basis- und oberer Honorarsatz jeweils zur tatsächlichen Kostensumme interpoliert. Erst danach kann ein vertraglich gewählter Wert zwischen beiden Sätzen bestimmt werden. Vermischente Schritte erzeugen einen falschen Ausgangswert.
Abschlagsrechnungen und prüffähige Schlussrechnung
Während eines längeren Projekts können Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen verlangt werden. Jede Abschlagsrechnung sollte Leistungsstand, Berechnungsgrundlage, Umsatzsteuer und bereits gezahlte Beträge klar erkennen lassen. Sie ändert nicht automatisch das vereinbarte Gesamthonorar.
In der Schlussrechnung werden alle Honorarbausteine, Änderungen, Besonderen Leistungen, Nebenkosten und Abschläge zusammengeführt. Prüffähigkeit bedeutet, dass Auftraggeber die Berechnung anhand Vertrag und Unterlagen nachvollziehen können. Ein Export dieses Online-Ergebnisses allein erfüllt diese Aufgabe nicht.
Stimmen Leistungsstand oder anrechenbare Kosten nicht mehr mit der ursprünglichen Prognose überein, muss die Abweichung dokumentiert werden. Fälligkeit, Abnahme und prüffähige Rechnung folgen gesetzlichen und vertraglichen Regeln, die das Modul nicht feststellt.
Häufige Fragen zum HOAI-Honorar
Sind HOAI-Tafelwerte verbindliche Mindest- und Höchstpreise?
Die aktuellen Tafeln weisen Orientierungswerte aus. Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung in Textform.
Was ist der Basishonorarsatz?
Der jeweils untere Honorarsatz einer einschlägigen Honorartafel.
Wie werden Leistungsphasen berechnet?
Das volle Honorar wird mit der Summe der Prozentsätze der übertragenen Phasen beziehungsweise angemessenen Teilleistungsanteile multipliziert.
Sind Besondere Leistungen in den Phasen enthalten?
Nein. Sie sind von Grundleistungen zu unterscheiden und sollten gesondert beschrieben und vergütet werden.
Wann gilt ein Umbauzuschlag?
Bei Umbauten oder Modernisierungen unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen; Höhe und Leistungsbild müssen geprüft werden.
Warum muss ich Tafelwerte selbst eingeben?
Weil verschiedene Leistungsbilder, Zonen und Kostenbereiche eigene Tafeln haben. Das Modul konzentriert sich auf die transparente Weiterrechnung eines geprüften Wertepaars.