Erwerbsminderungsrente-Rechner: Rentenhöhe ermitteln

Modellrechnung · Rentenwert ab 1. Juli 2026

Erwerbsminderungsrente Rechner: Bruttorente und Hinzuverdienst 2026

Berechnen Sie aus Entgeltpunkten, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor und aktuellem Rentenwert eine monatliche Brutto-Modellrente. Ein separates Hinzuverdienstfeld zeigt die vereinfachte Kürzung oberhalb der gewählten Jahresgrenze.

Werte aus Renteninformation oder Szenario

Verwenden Sie möglichst die persönlichen Entgeltpunkte aus einer Auskunft. Die Zurechnungszeit kann nicht seriös nur aus Alter und letztem Gehalt geschätzt werden.

Brutto-Rentenmodell

Monatlich nach modelliertem Hinzuverdienst1.029,96 €107,88 € monatliche Hinzuverdienstkürzung im Modell
Bruttorente vor Hinzuverdienst1.137,84 €
Rentenartfaktor1,00
Zugangsfaktor0,892
Abschlagswirkung monatlich137,76 €
Jahresbetrag nach Modell12.359,52 €
Einkommen über Grenze3.236,25 €

Was der Erwerbsminderungsrente Rechner leistet

Die gesetzliche Monatsrente folgt vereinfacht der Rentenformel: persönliche Entgeltpunkte mal aktueller Rentenwert mal Rentenartfaktor. Die persönlichen Entgeltpunkte enthalten bereits den Zugangsfaktor. Für eine transparente Szenariorechnung fragt das Modul Entgeltpunkte und Abschlagsmonate getrennt ab und multipliziert die eingegebenen Punkte mit dem berechneten Zugangsfaktor.

Bruttorente vor Hinzuverdienst:

Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor

Beispiel: 30 × 0,892 × 42,52 € × 1,0 = 1.137,84 € monatlich.

Das Ergebnis ist brutto. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, möglicher Zusatzbeitrag, Steuern, Zuschläge, Übergangsregeln und individuelle Bescheidpositionen sind nicht abgezogen. Der Rechner entscheidet weder über medizinische Voraussetzungen noch über Wartezeiten oder die tatsächliche Zahl der Entgeltpunkte.

Volle und teilweise Erwerbsminderung unterscheiden

Für die rentenrechtliche Beurteilung ist das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt maßgeblich, nicht nur die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben. Volle Erwerbsminderung kann grundsätzlich vorliegen, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts gearbeitet werden kann. Teilweise Erwerbsminderung betrifft grundsätzlich ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden.

Die volle Erwerbsminderungsrente hat nach § 67 SGB VI den Rentenartfaktor 1,0. Die teilweise Rente verwendet 0,5 und soll den verbleibenden Teil des Erwerbseinkommens ergänzen. Eine bloße Auswahl im Rechner begründet keinen Anspruch. Medizinische Unterlagen, Reha-Ergebnis und sozialmedizinische Begutachtung sind Teil des Verfahrens.

Für vor dem 2. Januar 1961 Geborene kann unter Voraussetzungen ein besonderer Berufsschutz bei teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit relevant sein. Diese Sonderregel wird nicht automatisch modelliert.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der medizinischen Feststellung müssen regelmäßig die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und eine ausreichende Zahl Pflichtbeitragsmonate in einem bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Es gibt Ausnahmen und Verlängerungstatbestände, etwa bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Kindererziehung oder bestimmten besonderen Ereignissen.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht aus dem aktuellen Kontostand oder Gehalt ablesen. Eine Kontenklärung stellt sicher, dass Beschäftigung, Ausbildung, Kindererziehungs- und weitere rentenrechtliche Zeiten gespeichert sind. Fehlende Nachweise können die Rentenhöhe und den Anspruch beeinflussen.

1. Antrag

Formulare, Versicherungsverlauf und medizinische Unterlagen vollständig einreichen.

2. Reha-Prüfung

Der Grundsatz „Reha vor Rente“ kann eine Leistung zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation vorsehen.

3. Begutachtung

Entscheidend ist das festgestellte zeitliche Leistungsvermögen unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen.

4. Bescheid

Beginn, Befristung, Punkte, Abschlag und Zahlbetrag anhand des Berechnungsteils prüfen.

Zurechnungszeit nicht mit echten Beitragsjahren verwechseln

Wer früh erwerbsgemindert wird, konnte bis zum Rentenbeginn weniger Entgeltpunkte sammeln. Die Zurechnungszeit behandelt die Person für die Rentenberechnung so, als hätte sie unter bestimmten Regeln weiter Beiträge erworben. Für einen Rentenbeginn 2026 reicht diese Zeit nach den aktuellen Übergangsvorschriften bis zu einem Alter von 66 Jahren und drei Monaten.

Die Bewertung orientiert sich an rentenrechtlichen Durchschnittswerten und kann Zeiten mit ungünstigem Einkommen aus einer Vergleichsbewertung ausklammern. Sie ist daher nicht einfach „letztes Jahresgehalt geteilt durch Durchschnittsentgelt mal Restjahre“. Genau aus diesem Grund verlangt der Rechner eine fertige oder angenommene Gesamtpunktzahl.

Nutzen Sie eine besondere Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, wenn Sie einen realistischen Wert benötigen. Das Hinzufügen frei geschätzter Zukunftspunkte kann eine scheinbar präzise, tatsächlich aber irreführende Monatsrente erzeugen.

Abschlag und Zugangsfaktor

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Zugangsfaktor für jeden maßgeblichen Kalendermonat um 0,003 sinken. Der Abschlag ist auf 10,8 Prozent beziehungsweise 36 Monate begrenzt. Bei voller Ausschöpfung beträgt der Zugangsfaktor 0,892. Der Abschlag bleibt grundsätzlich auch bei einer später folgenden Alters- oder Hinterbliebenenrente für die betroffenen Entgeltpunkte relevant.

Das tatsächliche Referenzalter und die Monatszahl hängen vom Rentenbeginn und gesetzlichen Übergangsregeln ab. Das Modul lässt deshalb die Abschlagsmonate direkt eingeben. Null Monate ergeben Faktor 1,0; 24 Monate ergeben 0,928. Mehr als 36 Monate werden abgelehnt.

Die ausgegebene Abschlagswirkung vergleicht dieselben Punkte mit Zugangsfaktor 1,0 und dem gewählten niedrigeren Faktor. Sie zeigt keinen Geldbetrag, der durch eine freiwillige Zahlung ausgeglichen werden kann. Sonderzahlungen zum Ausgleich sind ein anderes Verfahren und bei Erwerbsminderungsrenten nicht als einfache Rechneroption zu unterstellen.

Aktueller Rentenwert 2026

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Bis Ende Juni 2026 galt 40,79 Euro. Bei einem Rentenbeginn oder Vergleich über den Anpassungsstichtag kann sich der Monatsbetrag deshalb ändern. Das Feld bleibt editierbar, damit der Zeitraum eindeutig modelliert werden kann.

Ein Rentenwert bedeutet: Ein Entgeltpunkt mit Rentenartfaktor 1,0 und Zugangsfaktor 1,0 entspricht diesem monatlichen Bruttobetrag. Die persönliche Auszahlung ist nicht einfach „Versicherungsjahre mal Rentenwert“, weil Entgeltpunkte das Verhältnis des eigenen beitragspflichtigen Einkommens zum Durchschnittsentgelt abbilden und Zurechnung, Abschlag sowie Rentenart hinzukommen.

Rentenanpassungen erfolgen grundsätzlich automatisch. Für eine Zukunftsplanung sollten Sie nominale Erhöhungen nicht mit sicherem Kaufkraftgewinn verwechseln; Inflation und Beitragsentwicklung wirken auf den real verfügbaren Betrag.

Hinzuverdienstgrenze 2026 modellieren

Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die kalenderjährliche dynamische Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Für teilweise Erwerbsminderung wird eine individuelle Grenze aus dem höchsten Einkommen eines zurückliegenden Zeitraums bestimmt; die veröffentlichte Mindestgrenze 2026 beträgt 41.527,50 Euro. Der Rechner setzt beim Wechsel der Rentenart diese beiden Werte als Ausgangspunkt, lässt aber eine persönliche Grenze aus dem Bescheid zu.

Übersteigender Hinzuverdienst wird im vereinfachten Modell zu 40 Prozent berücksichtigt und auf zwölf Monate verteilt. Bei 24.000 Euro Einkommen und der vollen Grenze sind 3.236,25 Euro überschüssig. Davon 40 Prozent geteilt durch zwölf ergeben 107,88 Euro monatliche Kürzung.

RentenartModellgrenze 2026Zusätzliche Bedingung
volle Erwerbsminderung20.763,75 € jährlichArbeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen
teilweise Erwerbsminderungmindestens 41.527,50 € jährlichpersönliche Grenze kann höher sein

Eine Tätigkeit oberhalb des festgestellten täglichen Leistungsvermögens kann den Anspruch gefährden, auch wenn das Einkommen unter der rechnerischen Grenze bleibt. Melden Sie Aufnahme, Umfang und Änderung einer Tätigkeit rechtzeitig dem Rentenversicherungsträger.

Vom Brutto zum Zahlbetrag

Die gesetzliche Bruttorente ist nicht der Kontoeingang. Pflichtversicherte Rentner tragen Anteile zur Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und zur Pflegeversicherung. Kinderlosenzuschlag, Elterneigenschaft und Versicherungsart beeinflussen die Abzüge. Privat oder freiwillig Versicherte können andere Zahlungen und Zuschüsse haben.

Renten sind außerdem grundsätzlich steuerlich relevant. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns und persönlichen Verhältnissen ab. Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, ergibt sich erst aus Gesamteinkünften, Abzügen und Veranlagung. Eine pauschale Nettoquote wäre bei dieser Seite irreführend.

Vergleichen Sie im Bescheid Bruttorente, Beitragsabzüge, Zuschläge, Hinzuverdienst und Zahlbetrag getrennt. Das Modul endet bewusst bei der Brutto-Hinzuverdienstrechnung.

Bescheid kontrollieren und Fristen wahren

  • Ist der Eintritt der Erwerbsminderung mit den medizinischen Unterlagen nachvollziehbar?
  • Sind alle Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf enthalten?
  • Wie wurden Zurechnungszeit und Gesamtleistungsbewertung angesetzt?
  • Welche persönlichen Entgeltpunkte und welcher Zugangsfaktor stehen im Berechnungsteil?
  • Ist die Rente befristet, und wann muss eine Weiterzahlung beantragt werden?
  • Welche Hinzuverdienstgrenze wurde individuell mitgeteilt?
  • Welche Kranken- und Pflegeversicherungsabzüge erscheinen?

Ein Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingehen. Fehlen medizinische Unterlagen oder Zeiten, sollte die Begründung konkret sein. Sozialverbände, unabhängige Rentenberatung oder Fachanwaltschaft können bei komplexen Fällen unterstützen.

Sozialrechtlicher Hinweis: Diese Seite ist keine Leistungszusage und keine medizinische oder rechtliche Beratung. Nur der Rentenversicherungsträger entscheidet über Anspruch und Höhe.

Rentenbeginn, Befristung und Nachzahlung

Der mögliche Rentenbeginn hängt unter anderem vom Leistungsfall, Antragsdatum, Erfüllung der Voraussetzungen und davon ab, ob eine befristete oder unbefristete Leistung bewilligt wird. Eine befristete Erwerbsminderungsrente beginnt grundsätzlich nicht zwingend sofort mit Eintritt der medizinischen Einschränkung. Übergangsgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld können im Nachzahlungszeitraum Erstattungsansprüche zwischen Leistungsträgern auslösen.

Eine im Bescheid ausgewiesene Nachzahlung ist deshalb nicht automatisch vollständig frei verfügbar. Der Rentenversicherungsträger kann Teile an Krankenkasse, Arbeitsagentur oder andere Stellen abführen. Prüfen Sie Abrechnungsbogen und Zeiträume, bevor Sie die Bruttosumme mit Monatsrente mal rückwirkenden Monaten vergleichen.

Bei einer befristeten Rente sollte der Weiterzahlungsantrag mehrere Monate vor Ablauf vorbereitet werden. Medizinische Befunde müssen den aktuellen Verlauf beschreiben. Ein auslaufender Bescheid verlängert sich nicht durch die Berechnung auf dieser Seite.

Arbeitsmarktrente und tatsächliche Beschäftigung

Wer medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist grundsätzlich teilweise erwerbsgemindert. Unter bestimmten arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen kann dennoch eine volle Rente gezahlt werden, wenn kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente beruht nicht auf dem Rentenart-Auswahlfeld allein und folgt einer individuellen Prüfung.

Eine neue Tätigkeit kann zeigen, dass ein Arbeitsplatz vorhanden ist oder das festgestellte Leistungsvermögen anders einzuschätzen ist. Arbeitszeit, Pausen, Leistungsanforderung und gesundheitliche Anpassung sollten deshalb mit dem Träger abgestimmt werden. Auch ehrenamtliche oder selbstständige Aktivitäten können bei Umfang und Leistungsbild Fragen auslösen, selbst wenn das Einkommen gering ist.

Stufenweise Wiedereingliederung, Leistungen zur Teilhabe und Arbeitserprobung haben jeweils eigene Regeln. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Beschäftigung nur anhand der Einkommensgrenze planen.

Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente

Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?

Vereinfacht aus persönlichen Entgeltpunkten, aktuellem Rentenwert und Rentenartfaktor. Der Zugangsfaktor berücksichtigt einen möglichen Abschlag.

Wie hoch ist der maximale Abschlag?

Er beträgt regelmäßig höchstens 10,8 Prozent, entsprechend 36 Monaten zu jeweils 0,3 Prozent.

Was ist die Zurechnungszeit?

Sie bewertet die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einer gesetzlichen Altersgrenze so, als wären unter den Bewertungsregeln weitere Zeiten zurückgelegt worden.

Wie viel darf ich 2026 hinzuverdienen?

Bei voller Erwerbsminderung beträgt die Jahresgrenze 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung gilt eine persönliche Grenze, mindestens 41.527,50 Euro im Jahr 2026.

Ist die berechnete Rente netto?

Nein. Kranken- und Pflegeversicherung, Steuer und individuelle Bescheidpositionen sind nicht abgezogen.

Kann Arbeit trotz Einhaltung der Grenze problematisch sein?

Ja. Dauer und Art der Tätigkeit müssen mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar sein; die Einkommensgrenze allein schützt den Anspruch nicht.

References

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