Bürgergeld-Rechner 2026 | Anspruch schnell berechnen

Stand: Juli 2026 · SGB II

Bürgergeld-Rechner 2026: jetzt Grundsicherungsgeld schätzen

Der frühere Bürgergeld-Anspruch heißt seit 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Diese Planungshilfe addiert Regelbedarfe und anerkannte Wohnkosten, zieht anrechenbares Einkommen nach einem vereinfachten Freibetragsmodell ab und zeigt jeden Schritt offen.

Bedarfsgemeinschaft erfassen

Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

Monatliches Einkommen

Monatliche Schätzung

1.213,00 € Grundsicherungsgeld
Bedarf1.213 €
−
Einkommen0 €
=
Leistung1.213 €
Regelbedarfe563,00 €
Unterkunft, Heizung, Mehrbedarf650,00 €
Erwerbstätigenfreibetrag0,00 €
Anrechenbares Einkommen0,00 €

Die Schätzung liegt über null. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, entscheidet das Jobcenter anhand des vollständigen Falls.

Vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherungsgeld. Die Bezeichnung Bürgergeld, die seit 2023 verwendet wurde, wurde abgelöst. Ältere Suchbegriffe wie Hartz-4-Rechner oder Bürgergeld-Rechner führen jedoch weiterhin zu demselben Grundthema: der existenzsichernden Leistung für erwerbsfähige Menschen und ihre Bedarfsgemeinschaft, wenn eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen.

Die Umbenennung bedeutet nicht, dass man lediglich einen pauschalen Regelsatz ablesen kann. Der monatliche Anspruch ist eine Differenzrechnung. Zuerst wird der individuelle Bedarf der Bedarfsgemeinschaft bestimmt. Dazu gehören die Regelbedarfe aller berücksichtigten Personen, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Danach wird das nach Abzügen und Freibeträgen verbleibende Einkommen angerechnet.

Vereinfachte Grundidee: Grundsicherungsgeld = anerkannter Gesamtbedarf − anrechenbares Einkommen. Fällt die Differenz negativ aus, zeigt der Rechner null Euro. Ein Nullergebnis schließt Sonderleistungen oder einen anderen Anspruch nicht automatisch aus.

Der Rechner ist bewusst eine Vorprüfung. Das Jobcenter bewertet die genaue Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft, Angemessenheit der Wohnung, Einkommen jedes Mitglieds, Vermögen, Versicherungsbeiträge, Unterhalt, einmalige Einnahmen und weitere gesetzliche Besonderheiten. Eine Online-Schätzung kann diese Prüfung nicht ersetzen, aber sie kann erklären, welche Größen den möglichen Zahlbetrag treiben.

Regelbedarfe im Jahr 2026

Die Regelbedarfe bleiben 2026 gegenüber 2024 und 2025 unverändert. Eine alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Person erhält als Regelbedarfsstufe 1 monatlich 563 Euro. Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft werden jeweils mit 506 Euro angesetzt. Für Erwachsene unter 25 Jahren, die ohne eigenen Haushalt im Elternhaushalt leben und unter die entsprechende Stufe fallen, sind 451 Euro vorgesehen.

563 €alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Person
506 € je Personzwei erwachsene Partner
357–471 €je minderjährigem Kind nach Alter

Für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der monatliche Regelbedarf 471 Euro. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden mit 390 Euro berücksichtigt. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres gelten 357 Euro. Der Rechner ordnet Kinder anhand der ausgewählten Altersgruppe zu und multipliziert den Betrag mit der eingegebenen Anzahl.

Der Regelbedarf deckt typischerweise Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Er ist nicht mit den Wohnkosten gleichzusetzen. Miete und Heizung werden gesondert betrachtet, soweit sie anerkannt werden. Leistungen für Bildung und Teilhabe oder einmalige Bedarfe sind ebenfalls nicht einfach im Ergebnis enthalten.

Unterkunft, Heizung und Mehrbedarf richtig eingeben

Tragen Sie bei Unterkunft und Heizung nicht automatisch die volle Warmmiete ein, sondern möglichst den Betrag, den das Jobcenter voraussichtlich als Bedarf anerkennt. Die Angemessenheitsgrenzen unterscheiden sich nach Kommune, Haushaltsgröße und örtlichem Mietniveau. Seit Juli 2026 wird die Angemessenheit der Wohnkosten bereits ab dem ersten Tag geprüft. Während der einjährigen Karenzzeit ist die Berücksichtigung zudem auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt; besondere Schutz- und Härtefallregeln können eingreifen.

Haushaltsstrom gehört grundsätzlich zum Regelbedarf und darf nicht noch einmal vollständig als Unterkunftskosten addiert werden. Heizenergie und gegebenenfalls zentrale Warmwasserbereitung können dagegen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören. Wer dieselbe Position doppelt einträgt, überschätzt den Anspruch. Am sichersten ist der Betrag aus einem aktuellen Bescheid oder eine örtlich bestätigte Angemessenheitsgrenze.

Mehrbedarfe entstehen nur in gesetzlich geregelten Situationen, etwa bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bestimmten Behinderungen oder kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen. Das freie Feld ermöglicht eine Szenariorechnung, entscheidet aber nicht, ob der Betrag anerkannt wird. Verwenden Sie hier nur einen bereits geklärten oder realistisch begründeten Monatswert.

Einmalige Leistungen, Erstausstattung, Schulbedarf sowie Bildung und Teilhabe werden von der einfachen Monatssumme nicht automatisch erfasst. Auch Darlehen oder Direktzahlungen an Vermieter sind keine zusätzlichen frei verfügbaren Regelbedarfe. Die Ergebniszeile zeigt daher eine rechnerische Gesamtleistung, nicht zwingend den Betrag, der vollständig auf das eigene Konto überwiesen wird.

Wie Erwerbseinkommen angerechnet wird

Aus Erwerbsarbeit wird nicht das gesamte Netto eins zu eins vom Bedarf abgezogen. Zunächst bleiben grundsätzlich 100 Euro frei. Zusätzlich gelten gestaffelte prozentuale Freibeträge auf Teile des Bruttoeinkommens: 20 Prozent für den Abschnitt über 100 bis 520 Euro, 30 Prozent für den Abschnitt über 520 bis 1.000 Euro und 10 Prozent für den Abschnitt über 1.000 bis 1.200 Euro. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft, reicht die letzte Stufe bis 1.500 Euro.

Teil des monatlichen BruttoeinkommensZusätzlicher Freibetrag
0 bis 100 €Grundfreibetrag bis 100 €
über 100 bis 520 €20 % dieses Abschnitts
über 520 bis 1.000 €30 % dieses Abschnitts
über 1.000 bis 1.200 € beziehungsweise 1.500 € mit minderjährigem Kind10 % dieses Abschnitts

Bei 900 Euro brutto ergibt sich nach diesem Standardschema ein Freibetrag von 100 Euro plus 84 Euro für den Abschnitt von 100 bis 520 Euro plus 114 Euro für den Abschnitt von 520 bis 900 Euro. Insgesamt bleiben 298 Euro frei. Verdient die Person beispielsweise 720 Euro netto, würden vereinfacht 422 Euro als Erwerbseinkommen angerechnet.

Der Rechner benötigt deshalb sowohl brutto als auch netto. Das Brutto bestimmt die Höhe des gestaffelten Freibetrags, während der Freibetrag vom Netto abgezogen wird. Weitere Absetzbeträge, Fahrtkosten oberhalb der Pauschale, Versicherungen oder besondere privilegierte Einnahmen können die amtliche Rechnung verändern. Das Ergebnis ist besonders dann vorsichtig zu lesen, wenn mehrere Personen arbeiten oder Einkommen schwankt.

Sonstiges Einkommen und Vermögen

Zum Einkommen können neben Arbeitslohn beispielsweise Kindergeld, Unterhalt, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträge, Steuererstattungen oder Abfindungen zählen. Die genaue Anrechnung ist nicht für jede Einnahme identisch. Tragen Sie im Feld „sonstiges anrechenbares Einkommen“ daher den Betrag nach bereits geklärten Abzügen ein. Bei Unsicherheit ist eine getrennte Aufstellung für das Jobcenter besser als eine pauschale Schätzung.

Vermögen wird in dieser Monatsschätzung nicht verarbeitet. Seit Juli 2026 gelten altersabhängige Freibeträge und die frühere Karenzzeit beim Vermögen wurde abgeschafft. Nach aktueller Regelung liegen die Freibeträge je Person je nach Lebensalter bei 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro. Selbst genutztes Wohneigentum und andere Vermögensarten können eigenen Schutzregeln und Angemessenheitsprüfungen unterliegen.

Ein positiver Rechenbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch Leistungsberechtigung. Erhebliches oder verwertbares Vermögen kann einem Anspruch entgegenstehen, auch wenn der monatliche Einkommensvergleich eine Lücke zeigt. Umgekehrt kann ein vermeintlich zu hohes Einkommen nach zulässigen Abzügen niedriger angerechnet werden. Für die Antragstellung müssen Einnahmen und Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden.

Die Grundsicherung kann auch aufstockend gezahlt werden. Erwerbstätigkeit schließt einen Anspruch nicht aus, wenn das anrechenbare Einkommen den anerkannten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt. Der Erwerbstätigenfreibetrag sorgt dabei dafür, dass ein Teil des Verdienstes zusätzlich verfügbar bleibt. Genau diesen Effekt macht die getrennte Ergebniszeile sichtbar.

Beispiel einer Bedarfsgemeinschaft

Ein Paar mit einem achtjährigen Kind hat 2026 Regelbedarfe von 506 + 506 + 390 = 1.402 Euro. Werden 900 Euro Unterkunft und Heizung anerkannt, liegt der Gesamtbedarf ohne weiteren Mehrbedarf bei 2.302 Euro. Erzielt eine Person 900 Euro brutto und 720 Euro netto, beträgt der vereinfachte Erwerbstätigenfreibetrag 298 Euro. Vom Netto werden somit 422 Euro angerechnet.

Erhält die Familie zusätzlich 259 Euro Kindergeld, das im Beispiel vollständig als sonstiges anrechenbares Einkommen angesetzt wird, steigt das gesamte anrechenbare Einkommen auf 681 Euro. Die rechnerische Differenz lautet 2.302 − 681 = 1.621 Euro. Das ist noch kein Bescheid: Unterhaltsansprüche, weitere Abzüge, kommunale Wohnkostengrenzen, Vermögen und die genaue Zuordnung des Kindergelds müssen geprüft werden.

Für einen belastbaren Vergleich sollten Sie Szenarien einzeln rechnen. Ändern Sie zum Beispiel nur die anerkannten Wohnkosten oder nur den Arbeitslohn. So erkennen Sie, welcher Faktor das Ergebnis verändert. Werden mehrere Eingaben gleichzeitig angepasst, lässt sich die Ursache einer Differenz schwerer nachvollziehen.

Dokumentieren Sie bei jeder Rechnung außerdem den betrachteten Monat. Regelbedarf, Einkommen und Wohnkosten müssen zeitlich zusammenpassen. Ein Jahresbonus, eine Nachzahlung oder ein schwankender Lohn kann vom Jobcenter nach besonderen Verteilungsregeln behandelt werden und lässt sich nicht zuverlässig durch zwölf teilen. Weicht der tatsächliche Bescheid von der Schätzung ab, vergleichen Sie deshalb nicht nur die Endsumme, sondern nacheinander Regelbedarf, Unterkunft, Mehrbedarf, Freibetrag und jede angerechnete Einnahme. Diese Reihenfolge macht einen möglichen Übertragungsfehler sichtbar und erleichtert eine gezielte Rückfrage.

Wichtig: Stellen Sie einen möglichen Antrag rechtzeitig beim zuständigen Jobcenter. Eine unverbindliche Online-Schätzung wahrt keine Frist und löst keine rückwirkende Zahlung aus.

Häufige Fragen zum Bürgergeld-Rechner

Heißt Bürgergeld seit Juli 2026 wirklich anders?

Ja. Die Geldleistung wurde zum 1. Juli 2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt. Viele Menschen und ältere Unterlagen verwenden weiterhin „Bürgergeld“, weshalb beide Begriffe auf dieser Seite erklärt werden.

Warum zeigt der Rechner nicht einfach 563 Euro?

563 Euro ist der Regelbedarf einer alleinstehenden erwachsenen Person. Zum Anspruch gehören gegebenenfalls anerkannte Wohn- und Heizkosten sowie Mehrbedarfe; zugleich wird Einkommen berücksichtigt. Der Zahlbetrag ist daher individuell.

Wird Kindergeld als Einkommen berücksichtigt?

Kindergeld wird grundsätzlich dem Kind als Einkommen zugeordnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird. Für die Schätzung kann es im Feld für sonstiges anrechenbares Einkommen erfasst werden; die genaue Zuordnung übernimmt das Jobcenter.

Kann ich trotz Arbeit Grundsicherungsgeld erhalten?

Ja. Wenn anrechenbares Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht deckt, ist eine aufstockende Leistung möglich. Erwerbstätigenfreibeträge verhindern, dass das gesamte Netto angerechnet wird.

Berücksichtigt der Rechner Vermögen?

Nein. Vermögen, altersabhängige Freibeträge und besondere Schutzvorschriften brauchen eine eigene Prüfung. Ein positives Monatsergebnis allein belegt daher keinen Anspruch.

Ist das Ergebnis mit dem Jobcenter-Bescheid gleichzusetzen?

Nein. Es ist eine transparente Planungsschätzung. Nur das Jobcenter kann die vollständigen Unterlagen prüfen und einen rechtswirksamen Bescheid erlassen.

References

Nach oben scrollen